Landeshundegesetz

Mit dem Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW)vom 18. Dezember 2002 ist die am 06.07.2000 in Kraft getretene Landeshundeverordnung NRW (LHV NRW) ersetzt worden.

 

  • Bisher unbestandete Hundehaltung soll ohne wesentliche Änderung weiterlaufen
  • Unzuverlässige Hundehalter sollen herausgefiltert werden
  • Gefährliche Hunde und Hunde nach § 3 des Gesetzes werden scharf reglementiert
  • Vorschriften für Hunderassen nach § 10 des Gesetzes sowie für sonstige Hunde größer als 40 cm und/oder schwerer als 20 kg dienen der Prävention und zum Schutz der Tiere

 
Mit dem Erlass des Landeshundegesetz beabsichtigt das Land NRW, zukünftig die Hundehaltung näher zu reglementieren. Dazu haben Hundehalter ihre Zuverlässigkeit und Sachkunde, eine artgerechte Tierhaltung, Abschluss einer Versicherung sowie eine spezielle Kennzeichnung des Hundes mittels Mikrochip nachzuweisen.
 
Das Landeshundegesetz unterscheidet zwischen vier Hundearten:

 

  1. Hunde nach § 3 Abs. 2
    In § 3 sind folgende 4 Hunderassen aufgeführt: American Staffordshire Terrier, Pitbull Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier. Für diese Hunde besteht ein zukünftiges generelles Zuchtverbot. Die Neuanschaffung eines Hundes der v.g. Rassen ist nur bedingt und nur bei Nachweis eines überwiegend besonderen Interesses möglich.
  2. Hunde nach § 10
    In § 10 sind folgende 10 Hunderassen aufgeführt: Alano, American Bulldog, Bullmastif, Mastino Napolitano, Mastino Espanol, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Mastiff, Rottweiler und Tosa Inu.
  3. Gefährliche Hunde nach § 3 Abs. 3
    Für weitere nicht in den §§ 3 und 10 aufgeführte Hunde, bei denen die Gefährlichkeit amtlich festgestellt wird, gelten die gleichen Anforderungen wie für Hunde nach § 3 Abs. 2. Gefährliche Hunde der v.g. Art sind Hunde, die auf Angriffslust, Kampfbereitschaft, Schärfe gezüchtet oder ausgebildet werden bzw. sich nach dem Gutachten eines beamteten Tierarztes als bissig erwiesen haben.
  4. Hunde ausgewachsen größer als 40 cm oder schwerer als 20 kg (§ 11)
    Für die Hunde dieser Kategorie besteht keine generelle Maulkorbpflicht, jedoch eine sofortige Anleinpflicht in im Zusammenhang bebauter Ortsteile und in öffentlichen Verkehrsmitteln. Diese Anleinpflicht für alle Hunde besteht im übrigen bereits seit Jahren im Stadtgebiet Wermelskirchen. Die Haltung eines Hundes der Kategorie 4) ist nicht erlaubnis-, jedoch ab 06.07.2001 anzeigepflichtig. Entsprechende Vordrucke werden bei der Ordnungsverwaltung der Stadt Wermelskirchen bereitgehalten.

Kontakt

Frau W. Heider

Ordnungsamt
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