Für viele ist es ein schöner Brauch an den Ostertagen: der Besuch mit Familie und Bekannten beim Osterfeuer. Wobei es wichtig ist zu wissen: Private Osterfeuer im eigenen Garten sind nicht erlaubt! Davon ausgenommen sind nur kleinere Feuerstellen in einer Feuertonne oder Feuerschale. Osterfeuer hingegen sind nur gestattet als Brauchtumsfeuer im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung, die für jedermann zugänglich ist. Außerdem muss das Brauchtumsfeuer vorab beim Ordnungsamt angemeldet worden sein.
Bis zum Sonntag, 22. März, können noch offizielle Brauchtumsfeuer beim Ordnungsamt der Stadt Wermelskirchen angemeldet werden. Den Antrag zur Anmeldung und Informationen, was für das Brauchtumsfeuer genau zu beachten ist, finden Interessierte hier auf der Website der Stadt Wermelskirchen. Das Antragsformular kann ausgefüllt und unterschrieben noch bis zum 22. März per Mail an ordnungsamt@wermelskirchen.de gesendet werden.
Insgesamt zwölf Brauchtumsfeuer in Wermelskirchen und Umgebung sind bereits über die Ostertage angemeldet und genehmigt worden. Auch in diesem Jahr wird das Team des Ordnungsamtes kontrollieren. Denn: Verbrannt werden dürfen nämlich nur unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt sowie sonstige Pflanzenreste. Kurz gesagt: Alles, was ohne Behandlung direkt vom Baum oder Strauch kommt. Beschichtetes oder behandeltes Holz, Europaletten, Bauholz, Dachbalken, Verpackungen oder sonstige Abfällen dürfen nicht verbrannt werden. Bei Nichtbeachtung droht die sofortige Beendigung des Feuers und dazu auch ein erhebliches Bußgeld.
Ganz wichtig: Die Feuerstelle darf erst kurze Zeit vor dem Anzünden bis höchstens auf zwei Meter aufgeschichtet werden, damit Tiere in dem Holzhaufen keinen Unterschlupf suchen können. Am sichersten ist es, wenn das Holz vor dem Anzünden auf Vogelnester abgesucht und am besten umgeschichtet wird, damit auch Kleintiere wie Igel, Hasen oder Mäuse rechtzeitig fliehen können und dadurch vor dem Verbrennen geschützt werden.
Für das Brauchtumsfeuer müssen Abstände eingehalten werden und zwar 100 Meter von zum Aufenthalt von Menschen und Tieren bestimmten Gebäuden, von einer Bundesautobahn und einer Waldung, sowie 25 Meter von sonstigen baulichen Anlagen, öffentlichen Verkehrsflächen, einzelnen Bäumen, Wallhecken, Windschutzstreifen, Feldgehölzen und Gebüschen.
Das Brauchtumsfeuer muss ständig von zwei Personen über 18 Jahre beaufsichtigt werden, die den Verbrennungsplatz auch erst dann verlassen dürfen, wenn das Feuer und die Glut erloschen sind. Bei starkem Wind darf das Feuer übrigens nicht angezündet werden und muss bei aufkommendem starkem Wind sofort gelöscht werden, um Funkenflug und eine Ausbreitung des Feuers zu verhindern. Entsprechendes Löschmaterial ist von den Verantwortlichen an der Feuerstelle in ausreichender Menge zur Verfügung zu stellen.