Anlieger müssen laut städtischer Satzung die Gehwege an ihren Anwesen räumen. Das gilt für eine Breite von 1,50 Metern – bei schmaleren Gehwege muss die gesamte Fläche geräumt werden. Nur abstumpfendes Streugut wie Sand, Splitt, Asche o.ä. ohne Salz-Beimengung darf verwendet werden.
Die Nutzung von Salz oder anderen auftauenden Stoffen ist nur auf Treppen, Rampen, Gefäll- und Steigungsstrecken oder ähnlichen Gefahrenstellen und in Ausnahmefällen wie Eis-Regen („Blitz-Eis“) erlaubt.
Wichtig: Abläufe zur Entwässerung sowie Hydranten müssen von Eis und Schnee freigehalten werden.
Und: Schnee und Eis darf nicht auf öffentliche Straßen oder Parkflächen, befestigte Seitenstreifen oder Wendehämmer geschaufelt werden.
In der Zeit von 7 bis 20 Uhr gefallener Schnee und entstehende Glätte ist auf den Gehwegen unverzüglich zu beseitigen. Nachts gefallener Schnee und entstandene Glätte müssen bis 7 Uhr (sonn- und feiertags bis 9 Uhr) des Folgetages beseitigt werden.
Ein herzliches Dankeschön gilt allen Bürgerinnen und Bürger, die zuverlässig räumen und streuen – Sie leisten einen wichtigen Beitrag zur Sicherheit und Erreichbarkeit in unserer Stadt!
Übrigens: Diese Regelungen sind im Ortsrecht der Stadt Wermelskirchen mit der Satzung zur Straßenreinigung festgelegt.
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