Wahl zum Europäischen Parlament

Die Wahl zum Europäischen Parlament erfolgt nicht nach einem einheitlichen europäischen Wahlrecht, sondern nach nationalen Wahlgesetzen. Das Europawahlgesetz und die Europawahlordnung regeln das Wahlverfahren in der Bundesrepublik Deutschland.
 
Die Wahl zum Europäischen Parlament und den insgesamt zuletzt 705 Abgeordneten erfolgt nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts mit Listenvorschlägen. Jede Wählerin und jeder Wähler verfügt über eine Stimme, mit der sie/er einen Listenvorschlag einer Partei oder einer politischen Vereinigung wählen kann. Von den 705 vergebenen Sitzen im EU-Parlament hatte Deutschland 96 Abgeordnete von 14 deutschen Parteien.
 
Die Wahlen zum Europäischen Parlament finden alle 5 Jahre in den 27 Mitgliedsländern der EU statt. Gem. § 7 Europwahlgesetz bestimmt die Bundesregierung den genauen Wahltermin im Rahmen einer vom Rat der Europäischen Union und im Rahmen in den Artikeln 10 und 11 des Aktes zur Einführung allgemeiner und unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments festegelegten Zeitspanne. (06. Juni - 09. Juni 2024)
 
Die letzte Europwahl wurde in Deutschland am 9. Juni 2024 durchgeführt.
 
Der Bundeswahlleiter ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Europawahl zuständig. Näheres zum Termin und weitere Informationen zur Europawahl und dem Wahlrecht erhält man auf der Internetseite des Bundeswahlleiters sowie auf der Internetseite der Landeswahlleitung des Innenministeriums
 
Wahlberechtigt für die Europawahl ist, wer am Wahltag
 

Deutsche/r im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist (also die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31.12.1937 Aufnahme gefunden hat) und EU-Bürger aus anderen EU-Mitgliedstaaten

  • das 16. Lebensjahr vollendet hat (erstmalig ab 2024 !),
  • mindestens 3 Monate in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen EU-Mitgliedstaaten eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. 

Stichtag für die Eintragung der wahlberechtigten Deutschen in das Wählerverezichnis einer Gemeindebehörde ist der 42. Tag vor der Wahl.

Wer nach dem Stichtag nach Wermelskirchen zuzieht, erhält entsprechende Informationen zu seinem Wahlrecht bei seiner Anmeldung des Wohnsitzes im Bürgerbüro zu den dort üblichen Öffnungszeiten.

Von Amts wegen hat die zuständige Gemeindebehörde auch diejenigen wahlberechtigten Unionsbürger in das Wählerverzeichnis einzutragen, die früher bereits auf ihren Antrag hin bei der EuWahl 1999, 2004, 2009, 2014, 2019 oder 2024 in ein Wählerverzeichnis in Deutschland eingetragen worden sind und nicht zwischenzeitlich in das Ausland fortgezogen waren.
Einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis müssen alle nach § 6 Abs. 3 EuWG wahlberechtigten Unionsbürger stellen, wenn sie erstmals in Deutschland an einer Wahl zum Europaparlament teilnehmen wollen. Dieser Antrag ist bis zum 21. Tag vor der Wahl bei der Gemeindebehörde schriftlich mit entsprechendem Formular (Anlage 2A EuWO) zu stellen.

Wer als Unionsbürger nicht mehr im Wählerverzeichnis von Wermelskirchen geführt werden will, der muss einen Antrag auf Austragung mit entsprechender Anlage 2C EuWO stellen.

Bundesbürgerinnen und Bürger, die mit ihrem Hauptwohnsitz in einem der übrigen EU-Staaten gemeldet sind (Auslandsdeutsche), haben zwei Möglichkeiten, sich an der Europawahl zu beteiligen: Sie können entweder Briefwahl an ihrem letzten Hauptwohnsitz in Deutschland oder an ihrem derzeitigen Wohnort in einem anderen EU-Mitgliedstaat an der Wahl teilnehmen. Da die Regelungen für die Wahlbeteiligung der EU-Bürgerinnen und Bürger in den 28 EU-Staaten national unterschiedlich sind, sollte man sich rechtzeitig bei den zuständigen Stellen der Gemeindebehörde am Wohnort über die einzuhaltenden nationalen Wahlmodalitäten erkundigen.
Auch Deutsche, die außerhalb der EU leben, können per Briefwahl in Deutschland wählen. Auch Sie müssen bis zum 21. Tag vor der Wahl  einen Antrag auf Aufnahme in das Wählerverezichnis stellen mit entsprechendem Antragsformular. (Anlage 2 EuWo) 

Alle Formulare stehen auch auf den Internetseiten des Bundeswahlleiters zum Download bereit.

Entsprechende Formulare hält auch das Wahlbüro im Bürberbüro der Stadt Wermelskirchen vor.

Wahlergebnisse

Hier können Sie am Wahltag 09.06.2024 die Ergebnisse einsehen ab 18:00 Uhr.
 

zu den Wahlergebnissen

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