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Für die Vertretung des Stadtrates und des Kreistages werden Wahlbezirksbewerber/innen und gleichzeitig die Reservelisten der Parteien der Wahlbezirksbewerber/innen in einem Verbindungssystem von Mehrheits- und Verhältniswahl gewählt.
Die Wählerinnen und Wähler haben jeweils eine Stimme für die Wahl des Rates der Stadt, sowie eine Stimme für die Wahl des Kreistages.
Mit ihren Stimmen wählen die Wählerinnen und Wähler die Wahlbezirksbewerberinnen und Wahlbezirksbewerber und gleichzeitig die Reserveliste derjenigen Partei oder Wählergruppe, für die die Bewerberin oder der Bewerber aufgestellt ist. Die in den Wahlbezirken errungenen Sitze werden bei der Berechnung der Zahl aus den Listen gewählten Vertreterinnen und Vertreter voll angerechnet. Die Sitzberechnung bei der Kommunalwahl erfolgt nach § 33 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) in Verbindung mit § 61 Abs. 4 und 5 Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Für die Direktwahl der kommunalen Hauptverwaltungsbeamten, also der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie der Landrätin oder des Landrates gelten weitgehend die Bestimmungen über die Wahl der Vertretungen. Sie werden nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. Gewählt ist der Kandidat oder die Kandidatin, wer von den gültigen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.
Die nächsten Kommunalwahlen in NRW finden am 14. September 2025 statt. Eine etwaige Stichwahl würde dann zusammen mit der Bundestagswahl am 28.September 2025 stattfinden.
Der Wahlausschuss der Gemeinde oder des Kreises teilt das Wahlgebiet in so viele Wahlbezirke ein, wie Vertreterinnen und Vertreter direkt in den Wahlbezirken zu wählen sind. Die Abweichung von der durchschnittlichen Einwohnerzahl der Wahlbezirke im Wahlgebiet darf nicht mehr als 15 vom Hundert nach oben oder unten betragen.
Die Wahlbezirke sind in Stimmbezirke eingeteilt, die von der Gemeindebehörde gebildet werden.
(Quelle: www.mik.nrw.de)
Das Wahlgebiet der Stadt Wermelskirchen ist in 24 Stimmbezirke und 20 Wahlbezirke eingeteilt. (die vereinfachte Amtliche Bekanntmachung zur Einteilung der Wahlbezirke der Stadt Wermelskirchen erfolgte am 26.09.2019)
Das Urteil des Verfassungsgerichtshofes vom 20.12.2019 erforderte eine geringfügige Veränderung der Wahlbezirkseinteilung, die noch in vereinfachter Form bekannt zu machen ist.
Das Wahlgebiet des Kreises ist in 27 Kreiswahlbezirke unterteilt. Wermelskirchen ist bislang in den Kreiswahlbezirken 25 - 27 und zur Hälfte in den Kreiswahlbezirk 19 (mit Odenthal) aufgeteilt.
Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag
Von Amts wegen werden alle Wahlberechtigten (also auch die Unionsbürger) eingetragen, die am 42. Tag (Stichtag) vor der Wahl in Wermelskirchen mit Hauptwohnsitz gemeldet sind und die bis zum 16. Tag vor der Wahl zuziehen und vor der Wahl bei der Meldebehörde in Wermelskirchen gemeldet sind.
Ebenfalls von Amts wegen einzutragen sind nur für eine Kreistagswahl bei einem Umzug innerhalb des Rheinisch-Bergischen Kreises die Wahlberechtigten, die nach dem 16. Tag vor der Wahl zuziehen und vor der Wahl bei der Meldebehörde gemeldet sind, da sie für die Kreistagswahl wahlberechtigt bleiben.
Entsprechende Informationen bei Zuzug oder Wegzug vor der Wahl erhalten Sie im Bürgerbüro Wermelskirchen.
Kontaktieren Sie bitte in jedem Fall bei Rückfragen und Unklarheiten frühzeitig das Wahlbüro.
Wichtiger Hinweis für die, nach § 23 des Meldegesetzes NRW befreiten Unionsbürger:
Die wahlberechtigten Unionsbürger, die gem. § 23 des Meldegesetzes von der Meldepflicht befreit sind, werden auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Dieser Antrag ist bis zum 16. Tag vor der Wahl im Wahlbüro zu stellen.
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