Leitung der Verwaltung

Nach § 62 Gemeindeordnung NW (GO) obliegt der Bürgermeisterin die Leitung der Verwaltung. Der Verwaltungsvorstand (Bürgermeisterin und Dezernenten) wirkt nach Maßgabe des § 70 GO bei den Leitungsaufgaben mit.

Bürgermeisterin Dezernent