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Nach § 10 b Schulverwaltungsgesetz NRW (SchVG) sind die Gemeinden verpflichtet, zur Sicherung eines gleichmäßigen und alle Schulformen umfassenden Bildungs- und Abschlussangebots in allen Landesteilen für ihren Bereich eine mit den Planungen benachbarter Schulträger abgestimmte Schulentwicklungsplanung zu betreiben.
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