Städtebauliche Verträge / Erschließungsverträge

Erschließungsverträge
Wenn ein Bauträger (Investor oder einzelner Bauherr), ein noch nicht erschlossenes Baugebiet bebauen möchte, kann die Stadt mit ihm einen Erschließungsvertrag nach § 124 Baugesetzbuch schließen. Der Bauträger verpflichtet sich damit, die Erschließungsanlagen im Rahmen der städtischen Vorgaben auf eigene Kosten selbst herzustellen. Der Vorteil für den privaten Bauträger besteht dabei darin, dass er die ihn betreffenden Erschließungsanlagen zeitnäher herstellen kann, als dies der Stadt möglich wäre.

Städtebauliche Verträge
Will die Stadt über die Erschließungsanlagen hinaus die Vorbereitung und Durchführung städtebaulicher Maßnahmen, die ihren Aufgabenbereich umfassen,  an einen privaten Bauträger übertragen, so kann sie hierzu einen städtebaulichen Vertrag nach § 11 Baugesetzbuch schließen. Dabei kann sie dem Bauträger auch die Kosten für Folgeeinrichtungen und Folgemaßnahmen in Rechnung stellen, die ansonsten von der Stadt zu tragen wären. Dem privaten Bauträger wird durch eine solche freiwillige Vereinbarung mit Kostenübernahme die Möglichkeit gegeben, ein Bauvorhaben zu realisieren, das ohne Kostenbeteiligung sonst nicht oder erst sehr viel später zu erreichen gewesen wäre.
 
Folgende Maßnahmen und ihre Kostenbeteiligungen könnten beispielsweise in einem städtebaulichen Vertrag festgelegt werden:
 

  • städtebauliche Planung
  • Bodenordnung (Neuordnung von Grundstücken und ihren Grenzen)
  • Bodensanierung
  • Ausgleichsmaßnahmen
  • Errichtung von Folgeeinrichtungen (z.B. Kinderspielplätze, Kindergärten, Jugendeinrichtungen)

 
Allerdings müssen diese Maßnahmen immer Voraussetzung für die Ausweisung der Baugrundstücke sein. Wenn der Bauträger ohnehin einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Baugenehmigung hat, können die Kosten der o.g. Maßnahmen nicht auf ihn umgelegt werden.

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