Straßenrechtliche Angelegenheiten (u.a. Widmung von Straßen und Wegen)

Widmung

Widmung ist eine Allgemeinverfügung, durch die Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten. Die Widmung wird von der zuständigen Straßenbaubehörde verfügt und öffentlich bekannt gemacht. In der Widmung kann auch geregelt werden, dass Verkehrsflächen nur eingeschränkt öffentlich genutzt werden (Fußgänger- oder Radfahrerverkehr).

Wenn eine Straße neu gebaut wird, ist sie im rechtlichn Sinne immer eine Privatstraße. Auch die Straßen in neuen Baugebieten sind zunächst Privatstraßen. Aber Bund, Länder und Gemeinden sollen öffentliche Straßen zur Verfügung stellen, also aus privaten Straßen öffentliche machen. Dieser Vorgang geschieht durch die Widmung.

Welche Bedeutung öffentliche Straßen zum Beispiel für das Baurecht haben, ist daran sichtbar, dass nach § 4 und 5 der Landesbauordnung Gebäude nur errichtet werden dürfen, wenn das Grundstück an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegt und dass von dieser Verkehrsfläche insbesondere für die Feuerwehr ein Zu- und Durchgang zu schaffen ist.

Die Widmung ist u.a. auch eine Voraussetzung für die Abrechnung von Straßenbaukosten, die die Gemeinden gemäß § 127 Baugesetzbuch erheben.