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Im Rahmen der Winterwartung müssen die Gehwege (einschliesslich eventueller Bushaltestellen) von den Anliegern in der für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite (1,50 m, bei schmaleren Gehwegen die gesamte Breite) verkehrssicher geräumt oder gestreut werden. Dies gilt auch in Fußgängerzonen für den Bereich vor den Gebäuden. Bitte räumen Sie den Schnee auf den Teil des Gehweges, der an die Fahrbahn grenzt oder - wo dies nicht möglich ist - auf den Fahrbahnrand und zwar so, daß der Fahr- und Fußgängerverkehr nicht gefährdet und nur möglichst wenig belastet wird.
An dieser Stelle soll nochmals darauf hingewiesen werden, daß nur abstumpfendes Streugut wie Sand, Splitt, Asche o.ä. ohne Salzbeimengung verwendet werden darf. Eine Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen ist nur auf Treppen, Rampen, Gefäll-, Steigungsstrecken oder ähnlichen Gefahrenstellen und in klimatischen Ausnahmefällen, wie zum Beispiel bei Eisregen erlaubt. Gehwege mit Baumbestand oder angrenzender Begrünung dürfen jedoch nicht mit Salz oder auftauenden Mitteln gestreut werden.
Versicherungsbedingt muß in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstehende Glätte nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte unverzüglich beseitigt werden. In der Nacht gefallener Schnee und entstandene Glätte sind bis 7.00 Uhr (sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr) des folgenden Morgens zu beseitigen.
Alle weiteren Informationen dazu finden Sie unter: Satzung der Stadt Wermelskirchen über die Straßenreinigung vom 14.12.2011
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