Leitung der Verwaltung

Nach § 62 Gemeindeordnung NW (GO) obliegt dem Bürgermeister die Leitung der Verwaltung. Der Verwaltungsvorstand (Bürgermeister und Dezernenten) wirkt nach Maßgabe des § 70 GO bei den Leitungsaufgaben mit.

Bürgermeister Dezernent