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Um neue Denkmäler unter Schutz zu stellen, ist ein förmliches Verfahren notwendig. Dies wird zumeist von Dritten, aber auch von der Unteren Denkmalbehörde selbst oder dem LVR-Amt für (Boden)Denkmalpflege im Rheinland eingeleitet. Das LVR-Amt für (Boden)Denkmalpflege im Rheinland erstellt ein Gutachten zum Denkmalwert, welches seitens der Unteren Denkmalbehörde nochmal geprüft wird. Die Unterschutzstellung erfolgt dann – wie alle Verfahren bei der Unteren Denkmalbehörde – zusammen mit dem LVR-Amt für (Boden)Denkmalpflege im Rheinland. Hierüber wird ein Bescheid ausgestellt.
Sofern Sie irgendwo ein Denkmal vermuten, kontaktieren Sie gerne die Untere Denkmalbehörde.
Jegliche Maßnahmen an einem Denkmal, egal ob ein 1:1- Anstrich der Innenräume oder eine Gesamtsanierung in der Nähe eines Denkmals und im Denkmalbereich, benötigen eine Erlaubnis, auch wenn keine Baugenehmigung hierfür notwendig ist.
Wesentliches Ziel des denkmalrechtlichen Erlaubnisverfahrens ist es, die maßgeblichen, prägenden Charakteristika, die zur Unterschutzstellung des Baudenkmals geführt haben, zu erhalten. Eingriffe sind dementsprechend auf das Notwendige zu beschränken. Fachgerecht ausgeführte Reparaturen sollten mit bestandsgleichen Materialien und entsprechenden historischen Techniken durchgeführt werden. Erneuernde Maßnahmen sind nur da gewünscht, wo die alte Substanz nicht mehr erhalten werden kann. Sofern zur Erhaltung und Nutzung des Denkmals bauliche Ergänzungen nötig sind, sollten sich diese klar vom vorhandenen historischen Bestand absetzen, um das Denkmal nicht in seinem Zeugniswert zu beeinträchtigen.
Diese Vorgehensweise macht es möglich, die denkmalwerte Substanz in möglichst großem Umfang zu erhalten. Dies schont nicht nur die Ressourcen, sondern zugleich meist den Geldbeutel. Auch wenn es den Anschein haben mag, dass vordergründig ästhetische Gründe für diese Vorgehensweise sprechen, so sind es meist doch die bauphysikalischen Gründe, die hinter diesen Überlegungen stehen, sodass das Gebäude viele weitere Jahre erhalten bleiben kann. Dies dürfte nicht nur im Sinne des Denkmalschutzes, sondern auch in Ihrem eigenen sein.
Bei jeder Maßnahme sollte man sich daher folgende Fragen stellen:
Ein Denkmal kann auch beeinträchtigt werden, wenn die Umgebung verändert wird. Dann sind auch alle Maßnahmen in der Umgebung eines Denkmals erlaubnispflichtig!
Gerne berät Sie die Untere Denkmalbehörde auch hierzu und steht Ihnen bei Fragen zur Antragstellung zur Seite.
Gerne berät Sie die Untere Denkmalbehörde auch hierzu und steht Ihnen bei Fragen zur Antragstellung zur Seite.
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gem. § 9, 13 bzw. § 15 Denkmalschutzgesetz (DSchG)
Zur Bearbeitung des PDF-Formulars wird die Anwendung "Adobe Acrobat Reader" empfohlen.
Sofern Sie beabsichtigen einen Antrag auf Errichtung einer Solaranlage etc. zu stellen, beachten Sie bitte auch folgendes Formular. Die darin enthaltenen Prüfpunkte sind zu berücksichtigen bzw. zu beantworten. Andernfalls kann Ihr Antrag nicht bearbeitet werden.
Prüfbogen des LVR zu Solaranlage
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Reichen Sie bitte das ausgefüllte Formular inklusive aller notwendigen Unterlagen zur zweifelsfreien Beurteilung (abhängig vom Inhalt des Antrags) in zweifacher Ausfertigung per Post bei der Unteren Denkmalbehörde ein. An einer Digitalisierung der Antragstellung arbeitet derzeit das Ministerium. Sobald die Möglichkeit besteht, das Verfahren komplett digital durchzuführen, werden Sie an dieser Stelle hiervon unterrichtet.
Sofern größere Maßnahmen anstehen, ist eine Beratung bzw. ein Ortstermin – ggf. schon zusammen mit dem LVR-Amt für (Boden-)Denkmalpflege im Rheinland – sinnvoll. Kontaktieren Sie hierfür bitte rechtzeitig die Untere Denkmalbehörde.
Wer ein Denkmal besitzt, übernimmt per Denkmalschutzgesetz automatisch die Pflicht, das Denkmal nach denkmalpflegerischen Gesichtspunkten zu erhalten. Oftmals ist dies mit Mehrkosten durch denkmalpflegerische Auflagen verbunden. Die entstehenden Mehrkosten werden indirekt durch steuerliche Vorteile gefördert und der Denkmaleigentümer somit ein Stück weit entlastet. Für die Inanspruchnahme von steuerlichen Vorteilen bei der Einkommensteuer muss jedoch eine denkmalpflegerische Erlaubnis vorliegen und die Maßnahme mit der Unteren Denkmalbehörde abgestimmt sein. Diese Begünstigung ist für alle Gebäude, die in der Denkmalliste geführt werden, vorläufig eingetragen sind oder in einem Denkmalbereich liegen, möglich. Für Gebäude, die in der Nähe eines Denkmals liegen, gilt diese Begünstigung jedoch nicht. Verliert ein Denkmal während des steuerlich begünstigten Zeitraumes seinen Denkmalstatus, so wird das Finanzamt hierüber informiert. Entsprechend entfällt die Begünstigung ab diesem Zeitpunkt.
Auf Antrag stellt die Untere Denkmalbehörde Ihnen diese (gebührenpflichtige) Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt aus.
Zur Bearbeitung der PDF-Formulare wird die Anwendung "Adobe Acrobat Reader" empfohlen oder die Internet-Browser Edge und Chrome.
Reichen Sie bitte das ausgefüllte Formular inklusive aller notwendigen Unterlagen (Originalrechnungen – die Sie natürlich wiederbekommen –; eine Kopie der Rechnungen; die ausgefüllte, tabellarische Auflistung der Aufwendungen und ggf. Fotografien) bei der Unteren Denkmalbehörde ein.
Weitere Informationen zum Thema Steuer finden Sie auch in dieser Broschüre (als PDF-Download).
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