Wahl des Landesparlamentes NRW

Das Landesparlament NRW wird in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für die Dauer von 5 Jahren gewählt. 

Die nächste Landtagswahl in NRW findet am 25. April 2027 statt.

Die Sitze im Landtag NRW 2027 werden nach dem System der personalisierten Verhältniswahl vergeben:

  • Direktmandate: Wer in einem der 128 Wahlkreise die meisten Stimmen erhält, zieht als Direktkandidat/in direkt in den Landtag NRW ein.
  • Landeslisten: Nach der Vergabe der Direktmandate werden ggf. weitere Abgeordnete über die Landeslisten ihrer Partei ins Parlament gewählt. Hier zählt der Stimmanteil der Partei an den Zweitstimmen.
  • Überhang- und Ausgleichsmandate: Wenn eine Partei mehr Direktmandate gewinnt, als ihr nach dem Zweitstimmenergebnis zustehen würden, werden an die übrigen Parteien zusätzliche Sitze vergeben, damit die Verhältnisse im Landtag NRW entsprechend dem Zweitstimmenergebnis ausgeglichen bleiben.

Die Landtagswahl 2027 erfolgt in 128 Wahlkreisen in Nordrhein-Westfalen.

Es sind zwei Stimmen bei der Landtagswahl in Nordrhein-Westfalen zu vergeben:
      •    Die Erststimme für einen Abgeordneten oder eine Abgeordnete direkt aus Ihrem Wahlkreis (Direktmandat) 
      •    Die Zweitstimme für die Landesliste einer Partei
 
Die Einzelheiten der Landtagswahl für das Land Nordrhein-Westfalen sind in der Landesverfassung, dem Landeswahlgesetz und der Landeswahlordnung NRW geregelt.
 
Wahlberechtigt für die Landtagswahl ist, wer am Wahltag
 

  • Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist (also die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als des Ehegatte oder Abkömmling im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31.12.1937 Aufnahme gefunden hat)
  • das 16. Lebensjahr vollendet hat und
  • mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in Nordrhein-Westfalen seine (Haupt-) Wohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Landes hat
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

Alle Wahlberechtigten werden in ein Wählerverzeichnis aufgenommen.
Automatisch aufgenommen werden

  • die Wahlberechtigten, die am Stichtag, dem 42. Tag vor der Wahl, für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen mit Hauptwohnung bei der Stadt Wermelskirchen gemeldet sind,
  • außerdem alle Wahlberechtigten, die nach dem Stichtag bis zum 16. Tag vor der Wahl in Nordrhein-Westfalen zugezogen sind und sich bei der Stadt Wermelskirchen angemeldet haben. (hierzu erhalten Sie ein Informationsblatt bei der Anmeldung des Wohnsitzes im Bürgerbüro)

 
Bei Zuzügen nach dem 16. Tag vor der Wahl informieren Sie sich bitte im Bürgerbüro über Ihr Wahlrecht. Anträge für eine nachträgliche Eintragung sind dann hier zu den üblichen Öffnungszeiten des Bürgerbüros erhältlich.
 
Die Landeswahlleiterin NRW ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahlen in Nordrhein-Westfalen verantwortlich.
 
Wermelskirchen gehört zum Wahlkreis 22 (Rheinisch-Bergischer Kreis II)
 
Weitere Informationen zur Landtagswahl NRW und zum Wahlrecht erhalten Sie auf der Internetseite des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen.