Allgemeiner Sozialer Dienst (Familien, Kinder- und Jugendliche)

Eltern/Sorgeberechtigte haben einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung, wenn eine dem Wohl des Kindes/Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe geeignet und notwendig ist.

 

Zu diesen Hilfen gehört auch die Erziehungsberatung in der Psychologischen Beratungsstelle (siehe Erziehungsberatung),die unmittelbar in Anspruch genommen werden kann. Alle anderen Hilfen werden nur auf Antrag und nach vorheriger Prüfung durch das Amt für Jugend, Bildung und Sport gewährt. Es stehen nach den Vorgaben im Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) grundsätzlich folgende Hilfen zur Verfügung:

 

  • Ambulante Hilfen gemäß §§ 27- 1 SGB VIII (Sozialpädagogische Familienhilfe, Erziehungsbeistandschaft)
  • Teilstationäre Hilfen gemäß § 2 SGB VIII (in Tagesgruppen oder Familienpflege)
  • Stationäre Hilfen gemäß §§ 33-35 (in Pflegestellen oder in Einrichtungen der Jugendhilfe)

 

Bei diesen Hilfen setzt das so genannte Hilfeplanverfahren ein, dessen Ziele die Feststellung des individuellen erzieherischen Bedarfes und der geeigneten Hilfe für den jungen Menschen - im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte - sind. Es ist geprägt von der Beteiligung der Eltern und Kinder; gemeinsam mit ihnen und dem Hilfeerbringer werden die Ziele der Hilfe vereinbart und regelmäßig deren Erreichung überprüft.

 

Vorrangiges Ziel ist es, Familien erhaltend zu arbeiten und Hilfe zur Selbsthilfe zu leisten. Dies geschieht insbesondere durch den Einsatz von ambulanten Hilfen, durch die ein Verbleib des Kindes/ Jugendlichen in der Familie sichergestellt werden soll.

ASD
Hilfe zur Erziehung