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Altlasten im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) sind:
1. stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), und
2. Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stilllegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf (Altstandorte), durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.
Auskünfte über Altlasten oder altlastverdächtige Flächen erteilt die untere Umweltschutzbehörde beim Rheinisch-Bergischen Kreis.
Weitere Informationen und Ansprechpartner finden Sie auf deren Website unter www.rbk-direkt.de
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