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Die Geburtsbeurkundung umfasst den genauen Zeitpunkt und den Ort der Geburt sowie die Vornamen, den Familiennamen des Kindes und dessen Eltern.
Nach Anzeige einer Geburt nimmt das Standesamt die Beurkundung im Geburtenregister vor. Dabei werden folgende Daten über das Kind und seine Eltern eingetragen:
Mutter des Kindes ist die Frau, die das Kind geboren hat.
Vater des Kindes ist bei einer verheirateten Mutter der Ehemann. Ist das Kind nach dem Tod des Ehemannes geboren worden, gilt dieser Mann als Vater, wenn das Kind innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod des Mannes geboren wurde. Ist die Mutter geschieden und ist das Kind nach Rechtskraft des Scheidungsurteils geboren worden, gilt der frühere Ehemann nicht als Vater des Kindes.
Ist die Mutter des Kindes im Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht verheiratet, kann das Standesamt bei der Geburtsbeurkundung einen Mann nur dann als Vater eintragen, wenn dieser die Vaterschaft anerkannt hat. Selbes gilt, wenn die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt. Zu diesem Zweck ist es möglich, die Vaterschaft bereits vor der Geburtsbeurkundung anzuerkennen. Wird die Vaterschaft nach Abschluss der Geburtsbeurkundung anerkannt, trägt das Standesamt den Vater nachträglich in das Geburtenregister ein.
Aus dem Geburtenregister erstellt das Standesamt auf Antrag eine Geburtsurkunde, in die die wesentlichen Daten aus dem Geburtenregister über das Kind und seine Eltern übernommen werden. Außerdem kann das Standesamt auch einen Ausdruck aus dem Geburtenregister erstellen.
Die Beurkundung ist gebührenfrei. Jede Geburtsurkunde ist gebührenpflichtig mit 10,00 Euro.
Gebührenfreie Bescheinigungen werden ausgestellt für:
Die Geburtsbeurkundung umfasst den genauen Zeitpunkt und den Ort der Geburt sowie die Vornamen, den Familiennamen des Kindes und dessen Eltern.
Nach Anzeige einer Geburt nimmt das Standesamt die Beurkundung im Geburtenregister vor. Dabei werden folgende Daten über das Kind und seine Eltern eingetragen:
Mutter des Kindes ist die Frau, die das Kind geboren hat.
Vater des Kindes ist bei einer verheirateten Mutter der Ehemann. Ist das Kind nach dem Tod des Ehemannes geboren worden, gilt dieser Mann als Vater, wenn das Kind innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod des Mannes geboren wurde. Ist die Mutter geschieden und ist das Kind nach Rechtskraft des Scheidungsurteils geboren worden, gilt der frühere Ehemann nicht als Vater des Kindes.
Ist die Mutter des Kindes im Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht verheiratet, kann das Standesamt bei der Geburtsbeurkundung einen Mann nur dann als Vater eintragen, wenn dieser die Vaterschaft anerkannt hat. Selbes gilt, wenn die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt. Zu diesem Zweck ist es möglich, die Vaterschaft bereits vor der Geburtsbeurkundung anzuerkennen. Wird die Vaterschaft nach Abschluss der Geburtsbeurkundung anerkannt, trägt das Standesamt den Vater nachträglich in das Geburtenregister ein.
Aus dem Geburtenregister erstellt das Standesamt auf Antrag eine Geburtsurkunde, in die die wesentlichen Daten aus dem Geburtenregister über das Kind und seine Eltern übernommen werden. Außerdem kann das Standesamt auch einen Ausdruck aus dem Geburtenregister erstellen.
Die Beurkundung ist gebührenfrei. Jede Geburtsurkunde ist gebührenpflichtig mit 10,00 Euro.
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Die Geburtsbeurkundung umfasst den genauen Zeitpunkt und den Ort der Geburt sowie die Vornamen, den Familiennamen des Kindes und dessen Eltern.
Nach Anzeige einer Geburt nimmt das Standesamt die Beurkundung im Geburtenregister vor. Dabei werden folgende Daten über das Kind und seine Eltern eingetragen:
Mutter des Kindes ist die Frau, die das Kind geboren hat.
Vater des Kindes ist bei einer verheirateten Mutter der Ehemann. Ist das Kind nach dem Tod des Ehemannes geboren worden, gilt dieser Mann als Vater, wenn das Kind innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod des Mannes geboren wurde. Ist die Mutter geschieden und ist das Kind nach Rechtskraft des Scheidungsurteils geboren worden, gilt der frühere Ehemann nicht als Vater des Kindes.
Ist die Mutter des Kindes im Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht verheiratet, kann das Standesamt bei der Geburtsbeurkundung einen Mann nur dann als Vater eintragen, wenn dieser die Vaterschaft anerkannt hat. Selbes gilt, wenn die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt. Zu diesem Zweck ist es möglich, die Vaterschaft bereits vor der Geburtsbeurkundung anzuerkennen. Wird die Vaterschaft nach Abschluss der Geburtsbeurkundung anerkannt, trägt das Standesamt den Vater nachträglich in das Geburtenregister ein.
Aus dem Geburtenregister erstellt das Standesamt auf Antrag eine Geburtsurkunde, in die die wesentlichen Daten aus dem Geburtenregister über das Kind und seine Eltern übernommen werden. Außerdem kann das Standesamt auch einen Ausdruck aus dem Geburtenregister erstellen.
Die Beurkundung ist gebührenfrei. Jede Geburtsurkunde ist gebührenpflichtig mit 10,00 Euro.
Gebührenfreie Bescheinigungen werden ausgestellt für:
Die Geburtsbeurkundung umfasst den genauen Zeitpunkt und den Ort der Geburt sowie die Vornamen, den Familiennamen des Kindes und dessen Eltern.
Nach Anzeige einer Geburt nimmt das Standesamt die Beurkundung im Geburtenregister vor. Dabei werden folgende Daten über das Kind und seine Eltern eingetragen:
Mutter des Kindes ist die Frau, die das Kind geboren hat.
Vater des Kindes ist bei einer verheirateten Mutter der Ehemann. Ist das Kind nach dem Tod des Ehemannes geboren worden, gilt dieser Mann als Vater, wenn das Kind innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod des Mannes geboren wurde. Ist die Mutter geschieden und ist das Kind nach Rechtskraft des Scheidungsurteils geboren worden, gilt der frühere Ehemann nicht als Vater des Kindes.
Ist die Mutter des Kindes im Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht verheiratet, kann das Standesamt bei der Geburtsbeurkundung einen Mann nur dann als Vater eintragen, wenn dieser die Vaterschaft anerkannt hat. Selbes gilt, wenn die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt. Zu diesem Zweck ist es möglich, die Vaterschaft bereits vor der Geburtsbeurkundung anzuerkennen. Wird die Vaterschaft nach Abschluss der Geburtsbeurkundung anerkannt, trägt das Standesamt den Vater nachträglich in das Geburtenregister ein.
Aus dem Geburtenregister erstellt das Standesamt auf Antrag eine Geburtsurkunde, in die die wesentlichen Daten aus dem Geburtenregister über das Kind und seine Eltern übernommen werden. Außerdem kann das Standesamt auch einen Ausdruck aus dem Geburtenregister erstellen.
Die Beurkundung ist gebührenfrei. Jede Geburtsurkunde ist gebührenpflichtig mit 10,00 Euro.
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Die Geburtsbeurkundung umfasst den genauen Zeitpunkt und den Ort der Geburt sowie die Vornamen, den Familiennamen des Kindes und dessen Eltern.
Nach Anzeige einer Geburt nimmt das Standesamt die Beurkundung im Geburtenregister vor. Dabei werden folgende Daten über das Kind und seine Eltern eingetragen:
Mutter des Kindes ist die Frau, die das Kind geboren hat.
Vater des Kindes ist bei einer verheirateten Mutter der Ehemann. Ist das Kind nach dem Tod des Ehemannes geboren worden, gilt dieser Mann als Vater, wenn das Kind innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod des Mannes geboren wurde. Ist die Mutter geschieden und ist das Kind nach Rechtskraft des Scheidungsurteils geboren worden, gilt der frühere Ehemann nicht als Vater des Kindes.
Ist die Mutter des Kindes im Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht verheiratet, kann das Standesamt bei der Geburtsbeurkundung einen Mann nur dann als Vater eintragen, wenn dieser die Vaterschaft anerkannt hat. Selbes gilt, wenn die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt. Zu diesem Zweck ist es möglich, die Vaterschaft bereits vor der Geburtsbeurkundung anzuerkennen. Wird die Vaterschaft nach Abschluss der Geburtsbeurkundung anerkannt, trägt das Standesamt den Vater nachträglich in das Geburtenregister ein.
Aus dem Geburtenregister erstellt das Standesamt auf Antrag eine Geburtsurkunde, in die die wesentlichen Daten aus dem Geburtenregister über das Kind und seine Eltern übernommen werden. Außerdem kann das Standesamt auch einen Ausdruck aus dem Geburtenregister erstellen.
Die Beurkundung ist gebührenfrei. Jede Geburtsurkunde ist gebührenpflichtig mit 10,00 Euro.
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Die Geburtsbeurkundung umfasst den genauen Zeitpunkt und den Ort der Geburt sowie die Vornamen, den Familiennamen des Kindes und dessen Eltern.
Nach Anzeige einer Geburt nimmt das Standesamt die Beurkundung im Geburtenregister vor. Dabei werden folgende Daten über das Kind und seine Eltern eingetragen:
Mutter des Kindes ist die Frau, die das Kind geboren hat.
Vater des Kindes ist bei einer verheirateten Mutter der Ehemann. Ist das Kind nach dem Tod des Ehemannes geboren worden, gilt dieser Mann als Vater, wenn das Kind innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod des Mannes geboren wurde. Ist die Mutter geschieden und ist das Kind nach Rechtskraft des Scheidungsurteils geboren worden, gilt der frühere Ehemann nicht als Vater des Kindes.
Ist die Mutter des Kindes im Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht verheiratet, kann das Standesamt bei der Geburtsbeurkundung einen Mann nur dann als Vater eintragen, wenn dieser die Vaterschaft anerkannt hat. Selbes gilt, wenn die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt. Zu diesem Zweck ist es möglich, die Vaterschaft bereits vor der Geburtsbeurkundung anzuerkennen. Wird die Vaterschaft nach Abschluss der Geburtsbeurkundung anerkannt, trägt das Standesamt den Vater nachträglich in das Geburtenregister ein.
Aus dem Geburtenregister erstellt das Standesamt auf Antrag eine Geburtsurkunde, in die die wesentlichen Daten aus dem Geburtenregister über das Kind und seine Eltern übernommen werden. Außerdem kann das Standesamt auch einen Ausdruck aus dem Geburtenregister erstellen.
Die Beurkundung ist gebührenfrei. Jede Geburtsurkunde ist gebührenpflichtig mit 10,00 Euro.
Gebührenfreie Bescheinigungen werden ausgestellt für:
Die Geburtsbeurkundung umfasst den genauen Zeitpunkt und den Ort der Geburt sowie die Vornamen, den Familiennamen des Kindes und dessen Eltern.
Nach Anzeige einer Geburt nimmt das Standesamt die Beurkundung im Geburtenregister vor. Dabei werden folgende Daten über das Kind und seine Eltern eingetragen:
Mutter des Kindes ist die Frau, die das Kind geboren hat.
Vater des Kindes ist bei einer verheirateten Mutter der Ehemann. Ist das Kind nach dem Tod des Ehemannes geboren worden, gilt dieser Mann als Vater, wenn das Kind innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod des Mannes geboren wurde. Ist die Mutter geschieden und ist das Kind nach Rechtskraft des Scheidungsurteils geboren worden, gilt der frühere Ehemann nicht als Vater des Kindes.
Ist die Mutter des Kindes im Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht verheiratet, kann das Standesamt bei der Geburtsbeurkundung einen Mann nur dann als Vater eintragen, wenn dieser die Vaterschaft anerkannt hat. Selbes gilt, wenn die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt. Zu diesem Zweck ist es möglich, die Vaterschaft bereits vor der Geburtsbeurkundung anzuerkennen. Wird die Vaterschaft nach Abschluss der Geburtsbeurkundung anerkannt, trägt das Standesamt den Vater nachträglich in das Geburtenregister ein.
Aus dem Geburtenregister erstellt das Standesamt auf Antrag eine Geburtsurkunde, in die die wesentlichen Daten aus dem Geburtenregister über das Kind und seine Eltern übernommen werden. Außerdem kann das Standesamt auch einen Ausdruck aus dem Geburtenregister erstellen.
Die Beurkundung ist gebührenfrei. Jede Geburtsurkunde ist gebührenpflichtig mit 10,00 Euro.
Gebührenfreie Bescheinigungen werden ausgestellt für:
Die Geburtsbeurkundung umfasst den genauen Zeitpunkt und den Ort der Geburt sowie die Vornamen, den Familiennamen des Kindes und dessen Eltern.
Nach Anzeige einer Geburt nimmt das Standesamt die Beurkundung im Geburtenregister vor. Dabei werden folgende Daten über das Kind und seine Eltern eingetragen:
Mutter des Kindes ist die Frau, die das Kind geboren hat.
Vater des Kindes ist bei einer verheirateten Mutter der Ehemann. Ist das Kind nach dem Tod des Ehemannes geboren worden, gilt dieser Mann als Vater, wenn das Kind innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod des Mannes geboren wurde. Ist die Mutter geschieden und ist das Kind nach Rechtskraft des Scheidungsurteils geboren worden, gilt der frühere Ehemann nicht als Vater des Kindes.
Ist die Mutter des Kindes im Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht verheiratet, kann das Standesamt bei der Geburtsbeurkundung einen Mann nur dann als Vater eintragen, wenn dieser die Vaterschaft anerkannt hat. Selbes gilt, wenn die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt. Zu diesem Zweck ist es möglich, die Vaterschaft bereits vor der Geburtsbeurkundung anzuerkennen. Wird die Vaterschaft nach Abschluss der Geburtsbeurkundung anerkannt, trägt das Standesamt den Vater nachträglich in das Geburtenregister ein.
Aus dem Geburtenregister erstellt das Standesamt auf Antrag eine Geburtsurkunde, in die die wesentlichen Daten aus dem Geburtenregister über das Kind und seine Eltern übernommen werden. Außerdem kann das Standesamt auch einen Ausdruck aus dem Geburtenregister erstellen.
Die Beurkundung ist gebührenfrei. Jede Geburtsurkunde ist gebührenpflichtig mit 10,00 Euro.
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Die Geburtsbeurkundung umfasst den genauen Zeitpunkt und den Ort der Geburt sowie die Vornamen, den Familiennamen des Kindes und dessen Eltern.
Nach Anzeige einer Geburt nimmt das Standesamt die Beurkundung im Geburtenregister vor. Dabei werden folgende Daten über das Kind und seine Eltern eingetragen:
Mutter des Kindes ist die Frau, die das Kind geboren hat.
Vater des Kindes ist bei einer verheirateten Mutter der Ehemann. Ist das Kind nach dem Tod des Ehemannes geboren worden, gilt dieser Mann als Vater, wenn das Kind innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod des Mannes geboren wurde. Ist die Mutter geschieden und ist das Kind nach Rechtskraft des Scheidungsurteils geboren worden, gilt der frühere Ehemann nicht als Vater des Kindes.
Ist die Mutter des Kindes im Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht verheiratet, kann das Standesamt bei der Geburtsbeurkundung einen Mann nur dann als Vater eintragen, wenn dieser die Vaterschaft anerkannt hat. Selbes gilt, wenn die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt. Zu diesem Zweck ist es möglich, die Vaterschaft bereits vor der Geburtsbeurkundung anzuerkennen. Wird die Vaterschaft nach Abschluss der Geburtsbeurkundung anerkannt, trägt das Standesamt den Vater nachträglich in das Geburtenregister ein.
Aus dem Geburtenregister erstellt das Standesamt auf Antrag eine Geburtsurkunde, in die die wesentlichen Daten aus dem Geburtenregister über das Kind und seine Eltern übernommen werden. Außerdem kann das Standesamt auch einen Ausdruck aus dem Geburtenregister erstellen.
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Team Standesamt
Öffnungszeit Standesamt
Montag
08.00 - 12.00 Uhr / 14.00 - 15.00 Uhr
Dienstag
08.00 - 12.00 Uhr / 14.00 - 17.00 Uhr
Mittwoch
08.00 - 12.00 Uhr / 14.00 - 15.00 Uhr
Donnerstag
08.00 - 12.00 Uhr / 14.00 - 17.00 Uhr
Freitag
08.00 - 12.00 Uhr
K.
Witt
Standesbeamtin
Standardöffnungszeit
Montag
08.00 - 12.00 Uhr / 14.00 - 15.00 Uhr
Dienstag
08.00 - 12.00 Uhr / 14.00 - 17.00 Uhr
Mittwoch
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Donnerstag
08.00 - 12.00 Uhr / 14.00 - 17.00 Uhr
Freitag
08.00 - 12.00 Uhr
Freitext
Der Zugang zum Rathaus und zu den Außenstellen der Verwaltung bleibt bis auf Weiteres eingeschränkt.
Die Geburtsbeurkundung umfasst den genauen Zeitpunkt und den Ort der Geburt sowie die Vornamen, den Familiennamen des Kindes und dessen Eltern.
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Mutter des Kindes ist die Frau, die das Kind geboren hat.
Vater des Kindes ist bei einer verheirateten Mutter der Ehemann. Ist das Kind nach dem Tod des Ehemannes geboren worden, gilt dieser Mann als Vater, wenn das Kind innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod des Mannes geboren wurde. Ist die Mutter geschieden und ist das Kind nach Rechtskraft des Scheidungsurteils geboren worden, gilt der frühere Ehemann nicht als Vater des Kindes.
Ist die Mutter des Kindes im Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht verheiratet, kann das Standesamt bei der Geburtsbeurkundung einen Mann nur dann als Vater eintragen, wenn dieser die Vaterschaft anerkannt hat. Selbes gilt, wenn die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt. Zu diesem Zweck ist es möglich, die Vaterschaft bereits vor der Geburtsbeurkundung anzuerkennen. Wird die Vaterschaft nach Abschluss der Geburtsbeurkundung anerkannt, trägt das Standesamt den Vater nachträglich in das Geburtenregister ein.
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Anforderung von Urkunden aus dem Geburtsregister
Rathaus
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42929
Wermelskirchen
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Mittwoch: | 08.00 - 12.00 Uhr / 14.00 - 15.00 Uhr |
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Freitag: | 08.00 - 12.00 Uhr |
Rathaus
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