Grundsteuer

Die Grundsteuer gehört zu den Realsteuern. Steuerpflichtig ist der im Inland liegende Grundbesitz.

Besteuerungsgrundlage des Grundbesitzes ist dessen Einheitswert. Um aus dem Einheitswert die Grundsteuer zu berechnen, sind zwei Rechenvorgänge erforderlich. Zunächst sind die im Grundsteuergesetz festgelegten Steuermesszahlen (z.B. für Zweifamilienhäuser 3,1 v.T.) auf den Einheitswert (Ermittlung durch das Finanzamt) anzuwenden. Das Ergebnis sind die Steuermessbeträge, die das Finanzamt festsetzt und den Gemeinden mitteilt. Die Steuerabteilung der Stadtverwaltung wendet auf den Steuermessbetrag den vom Rat der Stadt Wermelskirchen beschlossenen Hebesatz ("A" für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, "B" für die übrigen bebauten und unbebauten Grundstücke) an.
(Steuermessbetrag x Hebesatz v.H. = zu zahlende Grundsteuer)

 
Die Hebesätze für die Grundsteuer betragen in der Stadt Wermelskirchen ab dem 01.01.2023:

 

  • für die land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke (Gundsteuer A)
    -> 315 v.H.
  • für die bebauten und unbebauten Grundstücke (Grundsteuer B)
    -> 670 v.H.

Kontakt

Frau B. Huhn

Grundbesitzabgaben (Reform Grundsteuer/Umschreibungen)

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42929 Wermelskirchen

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Frau B. Sürer

Veranlagung von Grundbesitzabgaben

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Frau I. Völker

Grundbesitzabgaben (Reform Grundsteuer/Umschreibungen)

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