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B.
Huhn
Grundsteuer
Öffnungszeit Abgabenerhebung/Abfallberatung
Montag
09.00 - 12.00 Uhr
Dienstag
09.00 - 12.00 Uhr / 14.00 - 17.00 Uhr
Mittwoch
09.00 - 12.00 Uhr
Donnerstag
09.00 - 12.00 Uhr / 14.00 - 17.00 Uhr
Freitag
09.00 - 12.00 Uhr
Freitext
Der Zugang zum Rathaus und zu den Außenstellen der Verwaltung bleibt bis auf Weiteres eingeschränkt.
I.
Völker
Grundsteuer, Hundesteuer
Die Grundsteuer gehört zu den Realsteuern. Steuerpflichtig ist der im Inland liegende Grundbesitz.
Besteuerungsgrundlage des Grundbesitzes ist dessen Einheitswert. Um aus dem Einheitswert die Grundsteuer zu berechnen, sind zwei Rechenvorgänge erforderlich. Zunächst sind die im Grundsteuergesetz festgelegten Steuermesszahlen (z.B. für Zweifamilienhäuser 3,1 v.T.) auf den Einheitswert (Ermittlung durch das Finanzamt) anzuwenden. Das Ergebnis sind die Steuermessbeträge, die das Finanzamt festsetzt und den Gemeinden mitteilt. Die Steuerabteilung der Stadtverwaltung wendet auf den Steuermessbetrag den vom Rat der Stadt Wermelskirchen beschlossenen Hebesatz ("A" für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, "B" für die übrigen bebauten und unbebauten Grundstücke) an.
(Steuermessbetrag x Hebesatz v.H. = zu zahlende Grundsteuer)
Die Hebesätze für die Grundsteuer betragen in der Stadt Wermelskirchen ab dem 01.01.2023:
Rathaus
Raum: 1.09
Telegrafenstraße 29-33
42929
Wermelskirchen
Tag | |
---|---|
Montag: | 09.00 - 12.00 Uhr |
Dienstag: | 09.00 - 12.00 Uhr / 14.00 - 17.00 Uhr |
Mittwoch: | 09.00 - 12.00 Uhr |
Donnerstag: | 09.00 - 12.00 Uhr / 14.00 - 17.00 Uhr |
Freitag: | 09.00 - 12.00 Uhr |
Der Zugang zum Rathaus und zu den Außenstellen der Verwaltung bleibt bis auf Weiteres eingeschränkt.
Rathaus
Raum: 1.10
Telegrafenstraße 29-33
42929
Wermelskirchen
Tag | |
---|---|
Montag: | 09.00 - 12.00 Uhr |
Dienstag: | 09.00 - 12.00 Uhr / 14.00 - 17.00 Uhr |
Mittwoch: | 09.00 - 12.00 Uhr |
Donnerstag: | 09.00 - 12.00 Uhr / 14.00 - 17.00 Uhr |
Freitag: | 09.00 - 12.00 Uhr |