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Übernahme der ungedeckten Kosten für die Unterbringung in einem Pflegeheim, Kurzzeitpflege, Verhindertenpflege, Tagespflege, Dauerunterbringung (Hilfe zur Pflege)
Wenn das eigene Einkommen und Vermögen (Schonbeträge: allein 2.600,00 €; Eheleute 3.214,00 €) und die Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen, um die Kosten einer Heimunterbringung zu decken, kann beim Sozialamt ein Antrag auf Hilfe zur Pflege gestellt werden.
Zuständig ist die Behörde, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) zum Zeitpunkt der Heimaufnahme gehabt haben.
Anträge erhalten Sie bei Ihrem Sozialamt. Die Anträge werden zur weiteren Bearbeitung an den Rheinisch-Bergischen Kreis als zuständige Behörde zur Bearbeitung und Entscheidung weitergeleitet.
Personalausweis, evtl. Vollmacht, Einkommens- und Vermögensunterlagen, Schwerbehindertenausweis, Aufnahmeanzeige des Pflegeheimes, Bescheid der Pflegekasse über das ERgebnis der Pflegestufe, Versicherungsnachweise, Wohnungskosten
Sozialgesetzbuch XI und XII
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