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Soziale Dienste, wie karitative Organisationen sowie Alten- und Pflegediensten können zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Daseinsvorsorge, eine Ausnahmegenehmigung zur Erleichterung der Parkplatzsuche beantragen. Eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 StVO zur Bewilligung von Parkerleichterungen gilt solange dies mangels anderer geeigneter Parkmöglichkeiten zur Durchführung der Arbeiten notwendig ist.
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