Vergnügungssteuer

Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Die Erhebung erfolgt aufgrund der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Wermelskirchen (Vergnügungssteuersatzung) vom 21.12.2010.
 
Besteuert werden u.a. Tanzveranstaltungen gewerblicher Art im Stadtgebiet Wermelskirchen - entweder nach der Größe des benutzen Raumes oder als Kartensteuer bei Eintrittsverkauf.
Weiter unterliegen der Besteuerung alle im Stadtgebiet von Wermelskirchen aufgestellten Geldspielgeräte, Unterhaltungsgeräte und dergleichen.