Ausländische Entscheidungen in Ehesachen

Ausländische Entscheidungen in Ehesachen (Scheidungen) sind nicht immer ohne Förmlichkeit im Inland wirksam. In manchen Fällen bedürfen solche Entscheidungen zur Wirksamkeit im Inland der vorherigen Feststellung der Anerkennungsvoraussetzungen durch die Landesjustizverwaltung bzw. - wie in NRW geregelt - durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Düsseldorf. Je nachdem, in welchem Staat und zu welchem Zeitpunkt die Entscheidung ergangen ist, gibt es hierzu unterschiedliche Verfahren.

Bitte wenden Sie sich als hiesige(r) Bürger/in an Ihr Standesamt, auch wenn die Entscheidung bereits vor Ihrem Zuzug nach Wermelskirchen erfolgte. Die Notwendigkeit betrifft nicht nur Deutsche, sondern auch ausländische Staatsangehörige.

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Die Bearbeitsungsgebühr des Standesamtes beträgt 25 €. Hinzu kommt eine individuelle Gebühr des Oberlandesgerichtes, wenn dieses für die Anerkennung zuständig ist. Falls eine notwendige Anerkennung unterbleibt, besteht die Ehe im deutschen Rechtsbereich fort, so dass § 1306 BGB einer neuen Eheschließung entgegensteht.

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Frau K. Witt

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