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Die Verlobten müssen die Eheschließung beim Standesamt anmelden, damit überprüft werden kann, ob die rechtlichen Voraussetzungen für die Eheschließung vorliegen.
Das Brautpaar muss die Eheschließung beim Standesamt anmelden und die dafür erforderlichen Papiere beschaffen. Die Voranmeldung und Anmeldung der Ehe kann auch online erledigt werden. Grundsätzlich ist es ratsam, dass die Verlobten einmal persönlich beim Standesamt vorsprechen. Ist einer der Verlobten verhindert, kann er den anderen Verlobten schriftlich ermächtigen.
Ausnahmsweise, wenn beide Verlobte aus wichtigem Grund verhindert sind, kann die Eheschließung ausschließlich online oder durch einen Vertreter angemeldet werden. Welches Standesamt für die Anmeldung der Eheschließung zuständig ist, hängt vom Wohnsitz der Heiratswilligen ab. Haben die Verlobten unterschiedliche Wohnsitze, können sie sich aussuchen, bei welchem der zuständigen Standesämter sie die Eheschließung anmelden wollen.
Die Anmeldung der Eheschließung ist erforderlich, damit das Standesamt feststellen kann, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Eheschließung erfüllt sind oder ob dem Heiratswunsch ein Eheverbot entgegensteht (Prüfung der Ehefähigkeit). Der Standesbeamte muss dazu einige Fragen an die Heiratswilligen stellen.
Die Zuständigkeitsregelung ist jedoch nur für die Anmeldung der Eheschließung bindend. Die Ehe kann vor jedem Standesamt in Deutschland geschlossen werden, wenn bei der Prüfung der Ehevoraussetzungen durch das Anmeldestandesamt kein Ehehindernis festgestellt wurde und sich seit der Anmeldung keine Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen (bezüglich der Ehevoraussetzungen) der Verlobten ergeben haben. Über die Feststellung, dass kein Ehehindernis vorliegt, erhalten die Verlobten eine Mitteilung des Anmeldestandesamts. Die Eheschließung hat innerhalb von sechs Monaten nach dieser Mitteilung zu erfolgen, sonst ist ein erneutes Anmeldeverfahren notwendig.
''Sind Sie schon 18 Jahre alt?"
Mindestens einer der beiden Verlobten muss volljährig sein, der andere Verlobte kann dann mit einer Befreiung von der Ehemündigkeit durch das Familiengericht heiraten, wenn er 16 Jahre alt ist. Das Familiengericht beteiligt im Befreiungsverfahren die Eltern bzw. den gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen.
''Waren Sie schon verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft?''
''Sind Sie in gerader Linie miteinander verwandt oder sind Sie Voll- oder Halbgeschwister?''
In diesen Fällen ist eine Ehe ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme erloschen ist.
''Sind Sie Adoptivgeschwister?''
In diesem Fall könnte das Familiengericht eine Ausnahme zulassen.
''Sind Sie Ausländer?''
Ausländer müssen ein Ehefähigkeitszeugnis ihrer Heimatbehörde vorlegen. Ist das nicht möglich, muss eine Befreiung durch den Präsidenten des in der Bundesrepublik Deutschland zuständigen Oberlandesgerichts beigebracht werden.
Erst wenn diese Fragen geklärt sind, kann das Standesamt die Ehefähigkeit der Verlobten feststellen und einen konkreten Termin für die Eheschließung vereinbaren.
Grundsätzlich bestehen keine Fristen für die Anmeldung der Eheschließung. Da aber meist ein bestimmter Hochzeitstermin gewünscht wird, ist es ratsam, sich beim zuständigen Standesamt zu erkundigen, ob der gewünschte Termin frei ist und bis wann die Eheschließung angemeldet werden muss. Außerdem ist zu bedenken, dass die Beschaffung der notwendigen Papiere Zeit in Anspruch nehmen kann. Viele Unterlagen können Sie in Wermelskirchen bereits online beantragen.
Vereinbaren Sie gerne telefonisch einen Termin mit dem Standesamt, um die letzten Details Ihrer Eheschließung zu besprechen.
§§ 11 bis 13 Personenstandsgesetz (PStG)
Zuständigkeit, Anmeldung und Eheschließung
§§ 1303 - 1309 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
In der Regel sind folgende Unterlagen vorzulegen:
Von Verlobten, die beide noch nicht verheiratet waren und volljährig und Deutsche sind:
Von Verlobten, die bereits verheiratet waren oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt haben:
Allgemeine Hinweise:
In besonderen Fällen können weitere Unterlagen erforderlich sein! Ihr Standesamt berät Sie gerne.
Persönliche Vorsprache der Verlobten beim Standesamt. Ist einer der Verlobten verhindert, kann er den anderen Verlobten schriftlich ermächtigen, die Eheschließung anzumelden. Ausnahmsweise, wenn beide Verlobte aus wichtigem Grund verhindert sind, kann die Eheschließung ausschließlich online oder durch einen Vertreter angemeldet werden.
Die Gebühr für die Überprüfung der Ehefähigkeit beträgt 40,- Euro. Ist ausländisches Recht zu beachten erhöht sich die Gebühr um 26,- Euro. Daneben werden die angefallenen Auslagen erhoben.
Für Samstagstrauungen fallen 66,- Euro zusätzlich an.
Die Verlobten müssen die Eheschließung beim Standesamt anmelden, damit überprüft werden kann, ob die rechtlichen Voraussetzungen für die Eheschließung vorliegen.
Das Brautpaar muss die Eheschließung beim Standesamt anmelden und die dafür erforderlichen Papiere beschaffen. Die Voranmeldung und Anmeldung der Ehe kann auch online erledigt werden. Grundsätzlich ist es ratsam, dass die Verlobten einmal persönlich beim Standesamt vorsprechen. Ist einer der Verlobten verhindert, kann er den anderen Verlobten schriftlich ermächtigen.
Ausnahmsweise, wenn beide Verlobte aus wichtigem Grund verhindert sind, kann die Eheschließung ausschließlich online oder durch einen Vertreter angemeldet werden. Welches Standesamt für die Anmeldung der Eheschließung zuständig ist, hängt vom Wohnsitz der Heiratswilligen ab. Haben die Verlobten unterschiedliche Wohnsitze, können sie sich aussuchen, bei welchem der zuständigen Standesämter sie die Eheschließung anmelden wollen.
Die Anmeldung der Eheschließung ist erforderlich, damit das Standesamt feststellen kann, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Eheschließung erfüllt sind oder ob dem Heiratswunsch ein Eheverbot entgegensteht (Prüfung der Ehefähigkeit). Der Standesbeamte muss dazu einige Fragen an die Heiratswilligen stellen.
Die Zuständigkeitsregelung ist jedoch nur für die Anmeldung der Eheschließung bindend. Die Ehe kann vor jedem Standesamt in Deutschland geschlossen werden, wenn bei der Prüfung der Ehevoraussetzungen durch das Anmeldestandesamt kein Ehehindernis festgestellt wurde und sich seit der Anmeldung keine Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen (bezüglich der Ehevoraussetzungen) der Verlobten ergeben haben. Über die Feststellung, dass kein Ehehindernis vorliegt, erhalten die Verlobten eine Mitteilung des Anmeldestandesamts. Die Eheschließung hat innerhalb von sechs Monaten nach dieser Mitteilung zu erfolgen, sonst ist ein erneutes Anmeldeverfahren notwendig.
''Sind Sie schon 18 Jahre alt?"
Mindestens einer der beiden Verlobten muss volljährig sein, der andere Verlobte kann dann mit einer Befreiung von der Ehemündigkeit durch das Familiengericht heiraten, wenn er 16 Jahre alt ist. Das Familiengericht beteiligt im Befreiungsverfahren die Eltern bzw. den gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen.
''Waren Sie schon verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft?''
''Sind Sie in gerader Linie miteinander verwandt oder sind Sie Voll- oder Halbgeschwister?''
In diesen Fällen ist eine Ehe ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme erloschen ist.
''Sind Sie Adoptivgeschwister?''
In diesem Fall könnte das Familiengericht eine Ausnahme zulassen.
''Sind Sie Ausländer?''
Ausländer müssen ein Ehefähigkeitszeugnis ihrer Heimatbehörde vorlegen. Ist das nicht möglich, muss eine Befreiung durch den Präsidenten des in der Bundesrepublik Deutschland zuständigen Oberlandesgerichts beigebracht werden.
Erst wenn diese Fragen geklärt sind, kann das Standesamt die Ehefähigkeit der Verlobten feststellen und einen konkreten Termin für die Eheschließung vereinbaren.
Grundsätzlich bestehen keine Fristen für die Anmeldung der Eheschließung. Da aber meist ein bestimmter Hochzeitstermin gewüscht wird, ist es ratsam, sich beim zuständigen Standesamt zu erkundigen, ob der gewünschte Termin frei ist und bis wann die Eheschließung angemeldet werden muss. Außerdem ist zu bedenken, dass die Beschaffung der notwendigen Papiere Zeit in Anspruch nehmen kann. Viele Unterlagen können Sie in Wermelskirchen bereits online beantragen.
Vereinbaren Sie gerne telefonisch einen Termin mit dem Standesamt, um die letzten Details Ihrer Eheschließung zu besprechen.
§§ 11 bis 13 Personenstandsgesetz (PStG)
Zuständigkeit, Anmeldung und Eheschließung
§§ 1303 - 1309 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
In der Regel sind folgende Unterlagen vorzulegen:
Von Verlobten, die beide noch nicht verheiratet waren und volljährig und Deutsche sind:
Von Verlobten, die bereits verheiratet waren oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt haben:
Allgemeine Hinweise:
In besonderen Fällen können weitere Unterlagen erforderlich sein! Ihr Standesamt berät Sie gerne.
Persönliche Vorsprache der Verlobten beim Standesamt. Ist einer der Verlobten verhindert, kann er den anderen Verlobten schriftlich ermächtigen, die Eheschließung anzumelden. Ausnahmsweise, wenn beide Verlobte aus wichtigem Grund verhindert sind, kann die Eheschließung ausschließlich online oder durch einen Vertreter angemeldet werden.
Die Gebühr für die Überprüfung der Ehefähigkeit beträgt 40,- Euro. Ist ausländisches Recht zu beachten erhöht sich die Gebühr um 26,- Euro. Daneben werden die angefallenen Auslagen erhoben.
Für Samstagstrauungen fallen 66,- Euro zusätzlich an.
Die Verlobten müssen die Eheschließung beim Standesamt anmelden, damit überprüft werden kann, ob die rechtlichen Voraussetzungen für die Eheschließung vorliegen.
Das Brautpaar muss die Eheschließung beim Standesamt anmelden und die dafür erforderlichen Papiere beschaffen. Die Voranmeldung und Anmeldung der Ehe kann auch online erledigt werden. Grundsätzlich ist es ratsam, dass die Verlobten einmal persönlich beim Standesamt vorsprechen. Ist einer der Verlobten verhindert, kann er den anderen Verlobten schriftlich ermächtigen.
Ausnahmsweise, wenn beide Verlobte aus wichtigem Grund verhindert sind, kann die Eheschließung ausschließlich online oder durch einen Vertreter angemeldet werden. Welches Standesamt für die Anmeldung der Eheschließung zuständig ist, hängt vom Wohnsitz der Heiratswilligen ab. Haben die Verlobten unterschiedliche Wohnsitze, können sie sich aussuchen, bei welchem der zuständigen Standesämter sie die Eheschließung anmelden wollen.
Die Anmeldung der Eheschließung ist erforderlich, damit das Standesamt feststellen kann, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Eheschließung erfüllt sind oder ob dem Heiratswunsch ein Eheverbot entgegensteht (Prüfung der Ehefähigkeit). Der Standesbeamte muss dazu einige Fragen an die Heiratswilligen stellen.
Die Zuständigkeitsregelung ist jedoch nur für die Anmeldung der Eheschließung bindend. Die Ehe kann vor jedem Standesamt in Deutschland geschlossen werden, wenn bei der Prüfung der Ehevoraussetzungen durch das Anmeldestandesamt kein Ehehindernis festgestellt wurde und sich seit der Anmeldung keine Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen (bezüglich der Ehevoraussetzungen) der Verlobten ergeben haben. Über die Feststellung, dass kein Ehehindernis vorliegt, erhalten die Verlobten eine Mitteilung des Anmeldestandesamts. Die Eheschließung hat innerhalb von sechs Monaten nach dieser Mitteilung zu erfolgen, sonst ist ein erneutes Anmeldeverfahren notwendig.
''Sind Sie schon 18 Jahre alt?"
Mindestens einer der beiden Verlobten muss volljährig sein, der andere Verlobte kann dann mit einer Befreiung von der Ehemündigkeit durch das Familiengericht heiraten, wenn er 16 Jahre alt ist. Das Familiengericht beteiligt im Befreiungsverfahren die Eltern bzw. den gesetzlichen Vertreter desMinderjährigen.
''Waren Sie schon verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft?''
''Sind Sie in gerader Linie miteinander verwandt oder sind Sie Voll- oder Halbgeschwister?''
In diesen Fällen ist eine Ehe ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme erloschen ist.
''Sind Sie Adoptivgeschwister?''
In diesem Fall könnte das Familiengericht eine Ausnahme zulassen.
''Sind Sie Ausländer?''
Ausländer müssen ein Ehefähigkeitszeugnis ihrer Heimatbehörde vorlegen. Ist das nicht möglich, muss eine Befreiung durch den Präsidenten des in der Bundesrepublik Deutschland zuständigen Oberlandesgerichts beigebracht werden.
Erst wenn diese Fragen geklärt sind, kann das Standesamt die Ehefähigkeit der Verlobten feststellen und einen konkreten Termin für die Eheschließung vereinbaren.
Grundsätzlich bestehen keine Fristen für die Anmeldung der Eheschließung. Da aber meist ein bestimmter Hochzeitstermin gewünscht wird, ist es ratsam, sich beim zuständigen Standesamt zu erkundigen, ob der gewünschte Termin frei ist und bis wann die Eheschließung angemeldet werden muss. Außerdem ist zu bedenken, dass die Beschaffung der notwendigen Papiere Zeit in Anspruch nehmen kann. Viele Unterlagen können Sie in Wermelskirchen bereits online beantragen.
Vereinbaren Sie gerne telefonisch einen Termin mit dem Standesamt, um die letzten Details Ihrer Eheschließung zu besprechen.
§§ 11 bis 13 Personenstandsgesetz (PStG)
Zuständigkeit, Anmeldung und Eheschließung
§§ 1303 - 1309 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
In der Regel sind folgende Unterlagen vorzulegen:
Von Verlobten, die beide noch nicht verheiratet waren und volljährig und Deutsche sind:
Von Verlobten, die bereits verheiratet waren oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt haben:
Allgemeine Hinweise:
In besonderen Fällen können weitere Unterlagen erforderlich sein! Ihr Standesamt berät Sie gerne.
Persönliche Vorsprache der Verlobten beim Standesamt. Ist einer der Verlobten verhindert, kann er den anderen Verlobten schriftlich ermächtigen, die Eheschließung anzumelden. Ausnahmsweise, wenn beide Verlobte aus wichtigem Grund verhindert sind, kann die Eheschließung ausschließlich online oder durch einen Vertreter angemeldet werden.
Die Gebühr für die Überprüfung der Ehefähigkeit beträgt 40,- Euro. Ist ausländisches Recht zu beachten erhöht sich die Gebühr um 26,- Euro. Daneben werden die angefallenen Auslagen erhoben.
Für Samstagstrauungen fallen 66,- Euro zusätzlich an.
Die Verlobten müssen die Eheschließung beim Standesamt anmelden, damit überprüft werden kann, ob die rechtlichen Voraussetzungen für die Eheschließung vorliegen.
Das Brautpaar muss die Eheschließung beim Standesamt anmelden und die dafür erforderlichen Papiere beschaffen. Die Voranmeldung und Anmeldung der Ehe kann auch online erledigt werden. Grundsätzlich ist es ratsam, dass die Verlobten einmal persönlich beim Standesamt vorsprechen. Ist einer der Verlobten verhindert, kann er den anderen Verlobten schriftlich ermächtigen.
Ausnahmsweise, wenn beide Verlobte aus wichtigem Grund verhindert sind, kann die Eheschließung ausschließlich online oder durch einen Vertreter angemeldet werden. Welches Standesamt für die Anmeldung der Eheschließung zuständig ist, hängt vom Wohnsitz der Heiratswilligen ab. Haben die Verlobten unterschiedliche Wohnsitze, können sie sich aussuchen, bei welchem der zuständigen Standesämter sie die Eheschließung anmelden wollen.
Die Anmeldung der Eheschließung ist erforderlich, damit das Standesamt feststellen kann, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Eheschließung erfüllt sind oder ob dem Heiratswunsch ein Eheverbot entgegensteht (Prüfung der Ehefähigkeit). Der Standesbeamte muss dazu einige Fragen an die Heiratswilligen stellen.
Die Zuständigkeitsregelung ist jedoch nur für die Anmeldung der Eheschließung bindend. Die Ehe kann vor jedem Standesamt in Deutschland geschlossen werden, wenn bei der Prüfung der Ehevoraussetzungen durch das Anmeldestandesamt kein Ehehindernis festgestellt wurde und sich seit der Anmeldung keine Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen (bezüglich der Ehevoraussetzungen) der Verlobten ergeben haben. Über die Feststellung, dass kein Ehehindernis vorliegt, erhalten die Verlobten eine Mitteilung des Anmeldestandesamts. Die Eheschließung hat innerhalb von sechs Monaten nach dieser Mitteilung zu erfolgen, sonst ist ein erneutes Anmeldeverfahren notwendig.
''Sind Sie schon 18 Jahre alt?"
Mindestens einer der beiden Verlobten muss volljährig sein, der andere Verlobte kann dann mit einer Befreiung von der Ehemündigkeit durch das Familiengericht heiraten, wenn er 16 Jahre alt ist. Das Familiengericht beteiligt im Befreiungsverfahren die Eltern bzw. den gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen.
''Waren Sie schon verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft?''
''Sind Sie in gerader Linie miteinander verwandt oder sind Sie Voll- oder Halbgeschwister?''
In diesen Fällen ist eine Ehe ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme erloschen ist.
''Sind Sie Adoptivgeschwister?''
In diesem Fall könnte das Familiengericht eine Ausnahme zulassen.
''Sind Sie Ausländer?''
Ausländer müssen ein Ehefähigkeitszeugnis ihrer Heimatbehörde vorlegen. Ist das nicht möglich, muss eine Befreiung durch den Präsidenten des in der Bundesrepublik Deutschland zuständigen Oberlandesgerichts beigebracht werden.
Erst wenn diese Fragen geklärt sind, kann das Standesamt die Ehefähigkeit der Verlobten feststellen und einen konkreten Termin für die Eheschließung vereinbaren.
Grundsätzlich bestehen keine Fristen für die Anmeldung der Eheschließung. Da aber meist ein bestimmter Hochzeitstermin gewünscht wird, ist es ratsam, sich beim zuständigen Standesamt zu erkundigen, ob der gewünschte Termin frei ist und bis wann die Eheschließung angemeldet werden muss. Außerdem ist zu bedenken, dass die Beschaffung der notwendigen Papiere Zeit in Anspruch nehmen kann. Viele Unterlagen können Sie in Wermelskirchen bereits online beantragen.
Vereinbaren Sie gerne telefonisch einen Termin mit dem Standesamt, um die letzten Details Ihrer Eheschließung zu besprechen.
§§ 11 bis 13 Personenstandsgesetz (PStG)
Zuständigkeit, Anmeldung und Eheschließung
§§ 1303 - 1309 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
In der Regel sind folgende Unterlagen vorzulegen:
Von Verlobten, die beide noch nicht verheiratet waren und volljährig und Deutsche sind:
Von Verlobten, die bereits verheiratet waren oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt haben:
Allgemeine Hinweise:
In besonderen Fällen können weitere Unterlagen erforderlich sein! Ihr Standesamt berät Sie gerne.
Persönliche Vorsprache der Verlobten beim Standesamt. Ist einer der Verlobten verhindert, kann er den anderen Verlobten schriftlich ermächtigen, die Eheschließung anzumelden. Ausnahmsweise, wenn beide Verlobte aus wichtigem Grund verhindert sind, kann die Eheschließung ausschließlich online oder durch einen Vertreter angemeldet werden.
Die Gebühr für die Überprüfung der Ehefähigkeit beträgt 40,- Euro. Ist ausländisches Recht zu beachten erhöht sich die Gebühr um 26,- Euro. Daneben werden die angefallenen Auslagen erhoben.
Für Samstagstrauungen fallen 66,- Euro zusätzlich an.
Die Verlobten müssen die Eheschließung beim Standesamt anmelden, damit überprüft werden kann, ob die rechtlichen Voraussetzungen für die Eheschließung vorliegen.
Das Brautpaar muss die Eheschließung beim Standesamt anmelden und die dafür erforderlichen Papiere beschaffen. Die Voranmeldung und Anmeldung der Ehe kann auch online erledigt werden. Grundsätzlich ist es ratsam, dass die Verlobten einmal persönlich beim Standesamt vorsprechen. Ist einer der Verlobten verhindert, kann er den anderen Verlobten schriftlich ermächtigen.
Ausnahmsweise, wenn beide Verlobte aus wichtigem Grund verhindert sind, kann die Eheschließung ausschließlich online oder durch einen Vertreter angemeldet werden. Welches Standesamt für die Anmeldung der Eheschließung zuständig ist, hängt vom Wohnsitz der Heiratswilligen ab. Haben die Verlobten unterschiedliche Wohnsitze, können sie sich aussuchen, bei welchem der zuständigen Standesämter sie die Eheschließung anmelden wollen.
Die Anmeldung der Eheschließung ist erforderlich, damit das Standesamt feststellen kann, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Eheschließung erfüllt sind oder ob dem Heiratswunsch ein Eheverbot entgegensteht (Prüfung der Ehefähigkeit). Der Standesbeamte muss dazu einige Fragen an die Heiratswilligen stellen.
Die Zuständigkeitsregelung ist jedoch nur für die Anmeldung der Eheschließung bindend. Die Ehe kann vor jedem Standesamt in Deutschland geschlossen werden, wenn bei der Prüfung der Ehevoraussetzungen durch das Anmeldestandesamt kein Ehehindernis festgestellt wurde und sich seit der Anmeldung keine Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen (bezüglich der Ehevoraussetzungen) der Verlobten ergeben haben. Über die Feststellung, dass kein Ehehindernis vorliegt, erhalten die Verlobten eine Mitteilung des Anmeldestandesamts. Die Eheschließung hat innerhalb von sechs Monaten nach dieser Mitteilung zu erfolgen, sonst ist ein erneutes Anmeldeverfahren notwendig.
''Sind Sie schon 18 Jahre alt?"
Mindestens einer der beiden Verlobten muss volljährig sein, der andere Verlobte kann dann mit einer Befreiung von der Ehemündigkeit durch das Familiengericht heiraten, wenn er 16 Jahre alt ist. Das Familiengericht beteiligt im Befreiungsverfahren die Eltern bzw. den gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen.
''Waren Sie schon verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft?''
''Sind Sie in gerader Linie miteinander verwandt oder sind Sie Voll- oder Halbgeschwister?''
In diesen Fällen ist eine Ehe ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme erloschen ist.
''Sind Sie Adoptivgeschwister?''
In diesem Fall könnte das Familiengericht eine Ausnahme zulassen.
''Sind Sie Ausländer?''
Ausländer müssen ein Ehefähigkeitszeugnis ihrer Heimatbehörde vorlegen. Ist das nicht möglich, muss eine Befreiung durch den Präsidenten des in der Bundesrepublik Deutschland zuständigen Oberlandesgerichts beigebracht werden.
Erst wenn diese Fragen geklärt sind, kann das Standesamt die Ehefähigkeit der Verlobten feststellen und einen konkreten Termin für die Eheschließung vereinbaren.
Grundsätzlich bestehen keine Fristen für die Anmeldung der Eheschließung. Da aber meist ein bestimmter Hochzeitstermin gewünscht wird, ist es ratsam, sich beim zuständigen Standesamt zu erkundigen, ob der gewünschte Termin frei ist und bis wann die Eheschließung angemeldet werden muss. Außerdem ist zu bedenken, dass die Beschaffung der notwendigen Papiere Zeit in Anspruch nehmen kann. Viele Unterlagen können Sie in Wermelskirchen bereits online beantragen.
Vereinbaren Sie gerne telefonisch einen Termin mit dem Standesamt, um die letzten Details Ihrer Eheschließung zu besprechen.
§§ 11 bis 13 Personenstandsgesetz (PStG)
Zuständigkeit, Anmeldung und Eheschließung
§§ 1303 - 1309 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
In der Regel sind folgende Unterlagen vorzulegen:
Von Verlobten, die beide noch nicht verheiratet waren und volljährig und Deutsche sind:
Von Verlobten, die bereits verheiratet waren oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt haben:
Allgemeine Hinweise:
In besonderen Fällen können weitere Unterlagen erforderlich sein! Ihr Standesamt berät Sie gerne.
Persönliche Vorsprache der Verlobten beim Standesamt. Ist einer der Verlobten verhindert, kann er den anderen Verlobten schriftlich ermächtigen, die Eheschließung anzumelden. Ausnahmsweise, wenn beide Verlobte aus wichtigem Grund verhindert sind, kann die Eheschließung ausschließlich online oder durch einen Vertreter angemeldet werden.
Die Gebühr für die Überprüfung der Ehefähigkeit beträgt 40,- Euro. Ist ausländisches Recht zu beachten erhöht sich die Gebühr um 26,- Euro. Daneben werden die angefallenen Auslagen erhoben.
Für Samstagstrauungen fallen 66,- Euro zusätzlich an.
Die Verlobten müssen die Eheschließung beim Standesamt anmelden, damit überprüft werden kann, ob die rechtlichen Voraussetzungen für die Eheschließung vorliegen.
Das Brautpaar muss die Eheschließung beim Standesamt anmelden und die dafür erforderlichen Papiere beschaffen. Die Voranmeldung und Anmeldung der Ehe kann auch online erledigt werden. Grundsätzlich ist es ratsam, dass die Verlobten einmal persönlich beim Standesamt vorsprechen. Ist einer der Verlobten verhindert, kann er den anderen Verlobten schriftlich ermächtigen.
Ausnahmsweise, wenn beide Verlobte aus wichtigem Grund verhindert sind, kann die Eheschließung ausschließlich online oder durch einen Vertreter angemeldet werden. Welches Standesamt für die Anmeldung der Eheschließung zuständig ist, hängt vom Wohnsitz der Heiratswilligen ab. Haben die Verlobten unterschiedliche Wohnsitze, können sie sich aussuchen, bei welchem der zuständigen Standesämter sie die Eheschließung anmelden wollen.
Die Anmeldung der Eheschließung ist erforderlich, damit das Standesamt feststellen kann, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Eheschließung erfüllt sind oder ob dem Heiratswunsch ein Eheverbot entgegensteht (Prüfung der Ehefähigkeit). Der Standesbeamte muss dazu einige Fragen an die Heiratswilligen stellen.
Die Zuständigkeitsregelung ist jedoch nur für die Anmeldung der Eheschließung bindend. Die Ehe kann vor jedem Standesamt in Deutschland geschlossen werden, wenn bei der Prüfung der Ehevoraussetzungen durch das Anmeldestandesamt kein Ehehindernis festgestellt wurde und sich seit der Anmeldung keine Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen (bezüglich der Ehevoraussetzungen) der Verlobten ergeben haben. Über die Feststellung, dass kein Ehehindernis vorliegt, erhalten die Verlobten eine Mitteilung des Anmeldestandesamts. Die Eheschließung hat innerhalb von sechs Monaten nach dieser Mitteilung zu erfolgen, sonst ist ein erneutes Anmeldeverfahren notwendig.
''Sind Sie schon 18 Jahre alt?"
Mindestens einer der beiden Verlobten muss volljährig sein, der andere Verlobte kann dann mit einer Befreiung von der Ehemündigkeit durch das Familiengericht heiraten, wenn er 16 Jahre alt ist. Das Familiengericht beteiligt im Befreiungsverfahren die Eltern bzw. den gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen.
''Waren Sie schon verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft?''
''Sind Sie in gerader Linie miteinander verwandt oder sind Sie Voll- oder Halbgeschwister?''
In diesen Fällen ist eine Ehe ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme erloschen ist.
''Sind Sie Adoptivgeschwister?''
In diesem Fall könnte das Familiengericht eine Ausnahme zulassen.
''Sind Sie Ausländer?''
Ausländer müssen ein Ehefähigkeitszeugnis ihrer Heimatbehörde vorlegen. Ist das nicht möglich, muss eine Befreiung durch den Präsidenten des in der Bundesrepublik Deutschland zuständigen Oberlandesgerichts beigebracht werden.
Erst wenn diese Fragen geklärt sind, kann das Standesamt die Ehefähigkeit der Verlobten feststellen und einen konkreten Termin für die Eheschließung vereinbaren.
Grundsätzlich bestehen keine Fristen für die Anmeldung der Eheschließung. Da aber meist ein bestimmter Hochzeitstermin gewünscht wird, ist es ratsam, sich beim zuständigen Standesamt zu erkundigen, ob der gewünschte Termin frei ist und bis wann die Eheschließung angemeldet werden muss. Außerdem ist zu bedenken, dass die Beschaffung der notwendigen Papiere Zeit in Anspruch nehmen kann. Viele Unterlagen können Sie in Wermelskirchen bereits online beantragen.
Vereinbaren Sie gerne telefonisch einen Termin mit dem Standesamt, um die letzten Details Ihrer Eheschließung zu besprechen.
§§ 11 bis 13 Personenstandsgesetz (PStG)
Zuständigkeit, Anmeldung und Eheschließung
§§ 1303 - 1309 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
In der Regel sind folgende Unterlagen vorzulegen:
Von Verlobten, die beide noch nicht verheiratet waren und volljährig und Deutsche sind:
Von Verlobten, die bereits verheiratet waren oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt haben:
Allgemeine Hinweise:
In besonderen Fällen können weitere Unterlagen erforderlich sein! Ihr Standesamt berät Sie gerne.
Persönliche Vorsprache der Verlobten beim Standesamt. Ist einer der Verlobten verhindert, kann er den anderen Verlobten schriftlich ermächtigen, die Eheschließung anzumelden. Ausnahmsweise, wenn beide Verlobte aus wichtigem Grund verhindert sind, kann die Eheschließung ausschließlich online oder durch einen Vertreter angemeldet werden.
Die Gebühr für die Überprüfung der Ehefähigkeit beträgt 40,- Euro. Ist ausländisches Recht zu beachten erhöht sich die Gebühr um 26,- Euro. Daneben werden die angefallenen Auslagen erhoben.
Für Samstagstrauungen fallen 66,- Euro zusätzlich an.
Die Verlobten müssen die Eheschließung beim Standesamt anmelden, damit überprüft werden kann, ob die rechtlichen Voraussetzungen für die Eheschließung vorliegen.
Das Brautpaar muss die Eheschließung beim Standesamt anmelden und die dafür erforderlichen Ppiere beschaffen. Die Voranmeldung und Anmeldung der Ehe kann auch online erledigt werden. Grundsätzlich ist es ratsam, dass die Verlobten einmal persönlich beim Standesamt vorsprechen. Ist einer der Verlobten verhindert, kann er den anderen Verlobten schriftlich ermächtigen.
Ausnahmsweise, wenn beide Verlobte aus wichtigem Grund verhindert sind, kann die Eheschließung ausschließlich online oder durch einen Vertreter angemeldet werden. Welches Standesamt für die Anmeldung der Eheschließung zuständig ist, hängt vom Wohnsitz der Heiratswilligen ab. Haben die Verlobten unterschiedliche Wohnsitze, können sie sich aussuchen, bei welchem der zuständigen Standesämter sie die Eheschließung anmelden wollen.
Die Anmeldung der Eheschließung ist erforderlich, damit das Standesamt feststellen kann, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Eheschließung erfüllt sind oder ob dem Heiratswunsch ein Eheverbot entgegensteht (Prüfung der Ehefähigkeit). Der Standesbeamte muss dazu einige Fragen an die Heiratswilligen stellen.
Die Zuständigkeitsregelung ist jedoch nur für die Anmeldung der Eheschließung bindend. Die Ehe kann vor jedem Standesamt in Deutschland geschlossen werden, wenn bei der Prüfung der Ehevoraussetzungen durch das Anmeldestandesamt kein Ehehindernis festgestellt wurde und sich seit der Anmeldung keine Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen (bezüglich der Ehevoraussetzungen) der Verlobten ergeben haben. Über die Feststellung, dass kein Ehehindernis vorliegt, erhalten die Verlobten eine Mitteilung des Anmeldestandesamts. Die Eheschließung hat innerhalb von sechs Monaten nach dieser Mitteilung zu erfolgen, sonst ist ein erneutes Anmeldeverfahren notwendig.
''Sind Sie schon 18 Jahre alt?"
Mindestens einer der beiden Verlobten muss volljährig sein, der andere Verlobte kann dann mit einer Befreiung von der Ehemündigkeit durch das Familiengericht heiraten, wenn er 16 Jahre alt ist. Das Familiengericht beteiligt im Befreiungsverfahren die Eltern bzw. den gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen.
''Waren Sie schon verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft?''
''Sind Sie in gerader Linie miteinander verwandt oder sind Sie Voll- oder Halbgeschwister?''
In diesen Fällen ist eine Ehe ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme erloschen ist.
''Sind Sie Adoptivgeschwister?''
In diesem Fall könnte das Familiengericht eine Ausnahme zulassen.
''Sind Sie Ausländer?''
Ausländer müssen ein Ehefähigkeitszeugnis ihrer Heimatbehörde vorlegen. Ist das nicht möglich, muss eine Befreiung durch den Präsidenten des in der Bundesrepublik Deutschland zuständigen Oberlandesgerichts beigebracht werden.
Erst wenn diese Fragen geklärt sind, kann das Standesamt die Ehefähigkeit der Verlobten feststellen und einen konkreten Termin für die Eheschließung vereinbaren.
Grundsätzlich bestehen keine Fristen für die Anmeldung der Eheschließung. Da aber meist ein bestimmter Hochzeitstermin gewünscht wird, ist es ratsam, sich beim zuständigen Standesamt zu erkundigen, ob der gewünschte Termin frei ist und bis wann die Eheschließung angemeldet werden muss. Außerdem ist zu bedenken, dass die Beschaffung der notwendigen Papiere Zeit in Anspruch nehmen kann. Viele Unterlagen können Sie in Wermelskirchen bereits online beantragen.
Vereinbaren Sie gerne telefonisch einen Termin mit dem Standesamt, um die letzten Details Ihrer Eheschließung zu besprechen.
§§ 11 bis 13 Personenstandsgesetz (PStG)
Zuständigkeit, Anmeldung und Eheschließung
§§ 1303 - 1309 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
In der Regel sind folgende Unterlagen vorzulegen:
Von Verlobten, die beide noch nicht verheiratet waren und volljährig und Deutsche sind:
Von Verlobten, die bereits verheiratet waren oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt haben:
Allgemeine Hinweise:
In besonderen Fällen können weitere Unterlagen erforderlich sein! Ihr Standesamt berät Sie gerne.
Persönliche Vorsprache der Verlobten beim Standesamt. Ist einer der Verlobten verhindert, kann er den anderen Verlobten schriftlich ermächtigen, die Eheschließung anzumelden. Ausnahmsweise, wenn beide Verlobte aus wichtigem Grund verhindert sind, kann die Eheschließung ausschließlich online oder durch einen Vertreter angemeldet werden.
Die Gebühr für die Überprüfung der Ehefähigkeit beträgt 40,- Euro. Ist ausländisches Recht zu beachten erhöht sich die Gebühr um 26,- Euro. Daneben werden die angefallenen Auslagen erhoben.
Für Samstagstrauungen fallen 66,- Euro zusätzlich an.
Die Verlobten müssen die Eheschließung beim Standesamt anmelden, damit überprüft werden kann, ob die rechtlichen Voraussetzungen für die Eheschließung vorliegen.
Das Brautpaar muss die Eheschließung beim Standesamt anmelden und die dafür erforderlichen Papiere beschaffen. Die Voranmeldung und Anmeldung der Ehe kann auch online erledigt werden. Grundsätzlich ist es ratsam, dass die Verlobten einmal persönlich beim Standesamt vorsprechen. Ist einer der Verlobten verhindert, kann er den anderen Verlobten schriftlich ermächtigen.
Ausnahmsweise, wenn beide Verlobte aus wichtigem Grund verhindert sind, kann die Eheschließung ausschließlich online oder durch einen Vertreter angemeldet werden. Welches Standesamt für die Anmeldung der Eheschließung zuständig ist, hängt vom Wohnsitz der Heiratswilligen ab. Haben die Verlobten unterschiedliche Wohnsitze, können sie sich aussuchen, bei welchem der zuständigen Standesämter sie die Eheschließung anmelden wollen.
Die Anmeldung der Eheschließung ist erforderlich, damit das Standesamt feststellen kann, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Eheschließung erfüllt sind oder ob dem Heiratswunsch ein Eheverbot entgegensteht (Prüfung der Ehefähigkeit). Der Standesbeamte muss dazu einige Fragen an die Heiratswilligen stellen.
Die Zuständigkeitsregelung ist jedoch nur für die Anmeldung der Eheschließung bindend. Die Ehe kann vor jedem Standesamt in Deutschland geschlossen werden, wenn bei der Prüfung der Ehevoraussetzungen durch das Anmeldestandesamt kein Ehehindernis festgestellt wurde und sich seit der Anmeldung keine Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen (bezüglich der Ehevoraussetzungen) der Verlobten ergeben haben. Über die Feststellung, dass kein Ehehindernis vorliegt, erhalten die Verlobten eine Mitteilung des Anmeldestandesamts. Die Eheschließung hat innerhalb von sechs Monaten nach dieser Mitteilung zu erfolgen, sonst ist ein erneutes Anmeldeverfahren notwendig.
''Sind Sie schon 18 Jahre alt?"
Mindestens einer der beiden Verlobten muss volljährig sein, der andere Verlobte kann dann mit einer Befreiung von der Ehemündigkeit durch das Familiengericht heiraten, wenn er 16 Jahre alt ist. Das Familiengericht beteiligt im Befreiungsverfahren die Eltern bzw. den gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen.
''Waren Sie schon verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft?''
''Sind Sie in gerader Linie miteinander verwandt oder sind Sie Voll- oder Halbgeschwister?''
In diesen Fällen ist eine Ehe ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme erloschen ist.
''Sind Sie Adoptivgeschwister?''
In diesem Fall könnte das Familiengericht eine Ausnahme zulassen.
''Sind Sie Ausländer?''
Ausländer müssen ein Ehefähigkeitszeugnis ihrer Heimatbehörde vorlegen. Ist das nicht möglich, muss eine Befreiung durch den Präsidenten des in der Bundesrepublik Deutschland zuständigen Oberlandesgerichts beigebracht werden.
Erst wenn diese Fragen geklärt sind, kann das Standesamt die Ehefähigkeit der Verlobten feststellen und einen konkreten Termin für die Eheschließung vereinbaren.
Grundsätzlich bestehen keine Fristen für die Anmeldung der Eheschließung. Da aber meist ein bestimmter Hochzeitstermin gewünscht wird, ist es ratsam, sich beim zuständigen Standesamt zu erkundigen, ob der gewünschte Termin frei ist und bis wann die Eheschließung angemeldet werden muss. Außerdem ist zu bedenken, dass die Beschaffung der notwendigen Papiere Zeit in Anspruch nehmen kann. Viele Unterlagen können Sie in Wermelskirchen bereits online beantragen.
Vereinbaren Sie gerne telefonisch einen Termin mit dem Standesamt, um die letzten Details Ihrer Eheschließung zu besprechen.
§§ 11 bis 13 Personenstandsgesetz (PStG)
Zuständigkeit, Anmeldung und Eheschließung
§§ 1303 - 1309 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
In der Regel sind folgende Unterlagen vorzulegen:
Von Verlobten, die beide noch nicht verheiratet waren und volljährig und Deutsche sind:
Von Verlobten, die bereits verheiratet waren oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt haben:
Allgemeine Hinweise:
In besonderen Fällen können weitere Unterlagen erforderlich sein! Ihr Standesamt berät Sie gerne.
Persönliche Vorsprache der Verlobten beim Standesamt. Ist einer der Verlobten verhindert, kann er den anderen Verlobten schriftlich ermächtigen, die Eheschließung anzumelden. Ausnahmsweise, wenn beide Verlobte aus wichtigem Grund verhindert sind, kann die Eheschließung ausschließlich online oder durch einen Vertreter angemeldet werden.
Die Gebühr für die Überprüfung der Ehefähigkeit beträgt 40,- Euro. Ist ausländisches Recht zu beachten erhöht sich die Gebühr um 26,- Euro. Daneben werden die angefallenen Auslagen erhoben.
Für Samstagstrauungen fallen 66,- Euro zusätzlich an.
K.
Witt
Standesbeamtin
Standardöffnungszeit
Montag
08.00 - 12.00 Uhr / 14.00 - 15.00 Uhr
Dienstag
08.00 - 12.00 Uhr / 14.00 - 17.00 Uhr
Mittwoch
08.00 - 12.00 Uhr / 14.00 - 15.00 Uhr
Donnerstag
08.00 - 12.00 Uhr / 14.00 - 17.00 Uhr
Freitag
08.00 - 12.00 Uhr
Freitext
Der Zugang zum Rathaus und zu den Außenstellen der Verwaltung bleibt bis auf Weiteres eingeschränkt.
Die Verlobten müssen die Eheschließung beim Standesamt anmelden, damit überprüft werden kann, ob die rechtlichen Voraussetzungen für die Eheschließung vorliegen.
Das Brautpaar muss die Eheschließung beim Standesamt anmelden und die dafür erforderlichen Papiere beschaffen. Die Voranmeldung und Anmeldung der Ehe kann auch online erledigt werden. Grundsätzlich ist es ratsam, dass die Verlobten einmal persönlich beim Standesamt vorsprechen. Ist einer der Verlobten verhindert, kann er den anderen Verlobten schriftlich ermächtigen.
Ausnahmsweise, wenn beide Verlobte aus wichtigem Grund verhindert sind, kann die Eheschließung ausschließlich online oder durch einen Vertreter angemeldet werden. Welches Standesamt für die Anmeldung der Eheschließung zuständig ist, hängt vom Wohnsitz der Heiratswilligen ab. Haben die Verlobten unterschiedliche Wohnsitze, können sie sich aussuchen, bei welchem der zuständigen Standesämter sie die Eheschließung anmelden wollen.
Die Anmeldung der Eheschließung ist erforderlich, damit das Standesamt feststellen kann, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Eheschließung erfüllt sind oder ob dem Heiratswunsch ein Eheverbot entgegensteht (Prüfung der Ehefähigkeit). Der Standesbeamte muss dazu einige Fragen an die Heiratswilligen stellen.
Die Zuständigkeitsregelung ist jedoch nur für die Anmeldung der Eheschließung bindend. Die Ehe kann vor jedem Standesamt in Deutschland geschlossen werden, wenn bei der Prüfung der Ehevoraussetzungen durch das Anmeldestandesamt kein Ehehindernis festgestellt wurde und sich seit der Anmeldung keine Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen (bezüglich der Ehevoraussetzungen) der Verlobten ergeben haben. Über die Feststellung, dass kein Ehehindernis vorliegt, erhalten die Verlobten eine Mitteilung des Anmeldestandesamts. Die Eheschließung hat innerhalb von sechs Monaten nach dieser Mitteilung zu erfolgen, sonst ist ein erneutes Anmeldeverfahren notwendig.
''Sind Sie schon 18 Jahre alt?"
Mindestens einer der beiden Verlobten muss volljährig sein, der andere Verlobte kann dann mit einer Befreiung von der Ehemündigkeit durch das Familiengericht heiraten, wenn er 16 Jahre alt ist. Das Familiengericht beteiligt im Befreiungsverfahren die Eltern bzw. den gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen.
''Waren Sie schon verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft?''
''Sind Sie in gerader Linie miteinander verwandt oder sind Sie Voll- oder Halbgeschwister?''
In diesen Fällen ist eine Ehe ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme erloschen ist.
''Sind Sie Adoptivgeschwister?''
In diesem Fall könnte das Familiengericht eine Ausnahme zulassen.
''Sind Sie Ausländer?''
Ausländer müssen ein Ehefähigkeitszeugnis ihrer Heimatbehörde vorlegen. Ist das nicht möglich, muss eine Befreiung durch den Präsidenten des in der Bundesrepublik Deutschland zuständigen Oberlandesgerichts beigebracht werden.
Erst wenn diese Fragen geklärt sind, kann das Standesamt die Ehefähigkeit der Verlobten feststellen und einen konkreten Termin für die Eheschließung vereinbaren.
Grundsätzlich bestehen keine Fristen für die Anmeldung der Eheschließung. Da aber meist ein bestimmter Hochzeitstermin gewünscht wird, ist es ratsam, sich beim zuständigen Standesamt zu erkundigen, ob der gewünschte Termin frei ist und bis wann die Eheschließung angemeldet werden muss. Außerdem ist zu bedenken, dass die Beschaffung der notwendigen Papiere Zeit in Anspruch nehmen kann. Viele Unterlagen können Sie in Wermelskirchen bereits online beantragen.
Vereinbaren Sie gerne telefonisch einen Termin mit dem Standesamt, um die letzten Details Ihrer Eheschließung zu besprechen.
Die Gebühr für die Überprüfung der Ehefähigkeit beträgt 40,- Euro. Ist ausländisches Recht zu beachten erhöht sich die Gebühr um 26,- Euro. Daneben werden die angefallenen Auslagen erhoben.
Für Samstagstrauungen fallen 66,- Euro zusätzlich an.
In der Regel sind folgende Unterlagen vorzulegen:
Von Verlobten, die beide noch nicht verheiratet waren und volljährig und Deutsche sind:
Von Verlobten, die bereits verheiratet waren oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt haben:
Allgemeine Hinweise:
In besonderen Fällen können weitere Unterlagen erforderlich sein! Ihr Standesamt berät Sie gerne.
Persönliche Vorsprache der Verlobten beim Standesamt. Ist einer der Verlobten verhindert, kann er den anderen Verlobten schriftlich ermächtigen, die Eheschließung anzumelden. Ausnahmsweise, wenn beide Verlobte aus wichtigem Grund verhindert sind, kann die Eheschließung ausschließlich online oder durch einen Vertreter angemeldet werden.
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Zuständigkeit, Anmeldung und Eheschließung
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